ANHANG V RL 2009/67/EG

VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTRÄDER MIT BEIWAGEN

1. Krafträder mit Beiwagen müssen mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

1.1. Scheinwerfer für Fernlicht,

1.2. Scheinwerfer für Abblendlicht,

1.3. Fahrtrichtungsanzeiger,

1.4. Bremsleuchte,

1.5. Begrenzungsleuchte,

1.6. Schlussleuchte,

1.7. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

1.8. hinterer nicht dreieckiger Rückstrahler.

2. Krafträder mit Beiwagen dürfen ferner mit den nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

2.1. Nebelscheinwerfer,

2.2. Nebelschlussleuchte,

2.3. Warnblinklicht,

2.4. seitliche nicht dreieckige Rückstrahler,

2.5. Tagfahrleuchten.

3. Der Anbau der unter den Nummern 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen muss den einschlägigen Bestimmungen der Nummer 6 entsprechen.

4. Der Anbau anderer als der unter den Nummern 1 und 2 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist nicht zulässig.

5. Die unter den Nummern 1 und 2 genannten, gemäß den Richtlinien 76/757/EWG, 76/758/EWG, 76/759/EWG, 76/760/EWG, 76/761/EWG, 76/762/EWG, 77/538/EWG oder 77/539/EWG für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 genehmigten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind auch an Krafträdern mit Beiwagen zulässig.

6.
BESONDERE ANBAUVORSCHRIFTEN

6.1.
Scheinwerfer für Fernlicht

6.1.1. Anzahl: einer oder zwei.

6.1.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.1.3.
Anordnung

6.1.3.1. In der Breite:

Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades angeordnet sein.

Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Kraftrades befindet. Ist das Kraftrad jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.

Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades liegen.

6.1.3.2. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.

6.1.3.3. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf keinen Fall größer als 200 mm sein.

6.1.3.4. Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein.

6.1.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Die Sichtbarkeit der leuchtenden Fläche muss auch in den Zonen, die in der in Betracht kommenden Beobachtungsrichtung nicht ausgeleuchtet sind, innerhalb eines Streubereichs gewährleistet sein, der von den Mantellinien um die leuchtende Fläche herum begrenzt ist und zur Bezugsachse des Scheinwerfers mindestens einen Winkel von 5° bildet. Als Scheitelpunkt für die Winkel der geometrischen Sichtbarkeit kommt die Außenlinie der Projektion der leuchtenden Fläche auf die Querebene in Betracht, die nach vorn die Streuscheibe des Scheinwerfers für Abblendlicht berührt.

6.1.5. Ausrichtung: nach vorn. Die Scheinwerfer dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.1.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht und der vorderen Begrenzungsleuchte ist zulässig.

6.1.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.1.8. Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:

6.1.8.1. Scheinwerfer für Abblendlicht,

6.1.8.2. Begrenzungsleuchte,

6.1.8.3. Nebelscheinwerfer.

6.1.9.
Elektrische Schaltung

Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für Fernlicht einschalten. Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein.

6.1.10. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte.

6.1.11. Sonstige Vorschriften

Die Scheinwerfer für Fernlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.

Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 430000 cd, was einer Kennzahl von 100 entspricht, nicht überschreiten.

6.2.
Scheinwerfer für Abblendlicht

6.2.1. Anzahl: einer oder zwei.

6.2.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.2.3.
Anordnung

6.2.3.1. In der Breite:

Ein unabhängiger Scheinwerfer für Abblendlicht darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Abblendlicht in der Längsmittelebene des Kraftrades liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades angeordnet sein.

Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Abblendlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Kraftrades befindet. Ist das Kraftrad jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Kraftrades symmetrisch sein.

Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades liegen.

6.2.3.2. In der Höhe: mindestens 500 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.

6.2.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Fahrzeugführer durch das ausgestrahlte Licht weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder andere reflektierende Flächen des Fahrzeugs behindert wird.

6.2.3.4. Bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein.

6.2.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird bestimmt durch die Winkel α und β, wie sie in Anhang I Buchtstabe A Nummer 10 definiert sind, nämlich:
α=
15° nach oben und 10° nach unten;
β=

45° nach links und rechts bei einem einzigen Scheinwerfer für Abblendlicht;

45° nach außen und 10° nach innen bei zwei Scheinwerfern für Abblendlicht.

Andere Straßenbenutzer dürfen nicht durch sekundäre Wirkungen gestört werden, die von Wänden oder sonstigen Bauteilen in der Nähe des Scheinwerfers ausgehen.

6.2.5. Ausrichtung: nach vorn. Darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen. Die Ausrichtung des Lichtbündels des Abblendlichtes in der Senkrechten muss zwischen – 0,5 % und – 2,5 % liegen, es sei denn, es ist ein externer Regler vorhanden.

6.2.6. Zusammenbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig.

6.2.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.2.8. Ineinanderbau mit dem Scheinwerfer für Fernlicht und den übrigen vorderen Leuchten ist zulässig.

6.2.9.
Elektrische Schaltung

Wird auf Abblendlicht umgeschaltet, muss das Fernlicht gleichzeitig erlöschen, während das Abblendlicht beim Übergang auf Fernlicht eingeschaltet bleiben darf.

6.2.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.

6.2.11. Sonstige Vorschriften: keine.

6.3.
Fahrtrichtungsanzeiger

6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.

6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.

6.3.3.
Anordnung

6.3.3.1. In der Breite:

Die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein;

die inneren Ränder der leuchtenden Flächen müssen voneinander einen Abstand von mindestens 600 mm haben;

zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muss folgender Mindestabstand eingehalten werden:

75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,

40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,

20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,

≤ 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd beträgt.

6.3.3.2. In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die das äußere hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm sein. Der vordere Fahrtrichtungsanzeiger des Beiwagens muss vor und der hintere Fahrtrichtungsanzeiger des Beiwagens hinter der Achse des Beiwagens liegen.

6.3.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: siehe Anlage 2. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.3.5.
Ausrichtung

Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.

6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.3.9.
Elektrische Schaltung

Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muss unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.

6.3.10. Funktionskontrolle: vorgeschrieben. Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muss sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muss sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muss sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.

6.3.11.
Sonstige Vorschriften

Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen.

6.3.11.1. Dem Einschalten des Blinksignals muss das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muss das Erlöschen der Leuchte nach längstens eineinhalb Sekunden folgen.

6.3.11.2. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:

6.3.11.2.1. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.2.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.

6.3.11.3. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt — wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt — Folgendes:

6.3.11.3.1. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.3.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.

6.3.11.4. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt — wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt — Folgendes:

6.3.11.4.1. Die Blinkfrequenz muss in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 – 45 Perioden pro Minute liegen.
6.3.11.4.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.

6.3.11.5. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluss verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen.

6.4.
Bremsleuchten

6.4.1. Anzahl: zwei oder drei (eine einzige am Beiwagen).

6.4.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.4.3.
Anordnung

6.4.3.1. In der Breite: Der seitliche Abstand zwischen dem äußeren Rand der leuchtenden Flächen der am weitesten außen gelegenen Bremsleuchten und dem äußersten Punkt der Breite über alles darf nicht größer als 400 mm sein. Ist eine dritte Bremsleuchte angebaut, muss sie in Bezug auf die andere, nicht am Beiwagen angebaute Bremsleuchte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades liegen.

6.4.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

6.4.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.

6.4.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 45° nach links und nach rechts. Für die Bremsleuchte am Beiwagen: 45° nach außen und 10° nach innen. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.4.5. Ausrichtung: nach hinten.

6.4.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren anderen hinteren Leuchten ist zulässig.

6.4.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.4.8. Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.

6.4.9. Elektrische Schaltung: muss aufleuchten, wenn mindestens eine der Betriebsbremsen betätigt wird.

6.4.10. Einschaltkontrolle: unzulässig.

6.5.
Begrenzungsleuchten

6.5.1. Anzahl: zwei oder drei (eine einzige am Beiwagen).

6.5.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.5.3.
Anordnung

6.5.3.1. In der Breite: — Der seitliche Abstand zwischen dem äußeren Rand der leuchtenden Flächen der am weitesten außen gelegenen Begrenzungsleuchten und dem äußersten Punkt der Breite über alles darf nicht größer als 400 mm sein. Ist eine dritte Begrenzungsleuchte angebaut, so muss sie in Bezug auf die andere, nicht am Beiwagen angebaute Begrenzungsleuchte symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades liegen.

6.5.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über dem Boden.

6.5.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug.

6.5.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 80° nach außen und 45° nach innen. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.5.5. Ausrichtung: nach vorn. Die Leuchte darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.5.6. Zusammenbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.

6.5.7. Ineinanderbau mit jeder anderen vorderen Leuchte ist zulässig.

6.5.8. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.

6.5.9. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte; auf diese Einschaltkontrolle kann verzichtet werden, wenn die Beleuchtung der Instrumententafel nur gleichzeitig mit der Begrenzungsleuchte ein- oder ausgeschaltet werden kann.

6.5.10. Sonstige Vorschriften: keine.

6.6.
Schlussleuchten

6.6.1. Anzahl: zwei oder drei (eine einzige am Beiwagen).

6.6.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.6.3.
Anordnung

6.6.3.1. In der Breite: Der seitliche Abstand zwischen dem äußeren Rand und der leuchtenden Flächen der am weitesten außen gelegenen Schlussleuchten und dem äußersten Punkt der Breite über alles darf nicht größer als 400 mm sein. Ist eine dritte Schlussleuchte angebaut, so muss sie — abgesehen von der am Beiwagen angebauten — in Bezug auf die Längsmittelebene des Kraftrades symmetrisch zur anderen Schlussleuchte liegen.

6.6.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

6.6.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.

6.6.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 80° nach außen und 45° nach innen. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn die Leuchte in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.6.5. Ausrichtung: nach hinten.

6.6.6. Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.

6.6.7. Kombination mit der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ist zulässig.

6.6.8. Ineinanderbau mit der Bremsleuchte oder dem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler oder mit beiden oder mit der Nebelschlussleuchte ist zulässig.

6.6.9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.

6.6.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion muss gegebenenfalls von der für die Begrenzungsleuchte vorgesehenen Einrichtung gewährleistet werden.

6.6.11. Sonstige Vorschriften: keine.

6.7.
Nebelscheinwerfer

6.7.1. Anzahl: einer oder zwei.

6.7.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.7.3.
Anordnung

6.7.3.1. In der Breite:

Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Nebelscheinwerfer muss so angebaut sein, dass sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.

Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

6.7.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf über dem höchsten Punkt der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen.

6.7.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das abgestrahlte Licht den Fahrer weder mittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.

6.7.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt, wie sie in Anhang I Buchstabe A Nummer 10 definiert sind:
α=
5° nach oben und 5° nach unten;
β=
45° nach außen und 10° nach innen.

6.7.5. Ausrichtung: nach vorn. Der Nebelscheinwerfer darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.7.6. Zusammenbau mit den anderen vorderen Leuchten ist zulässig.

6.7.7. Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.7.8. Ineinanderbau mit einem Scheinwerfer für Fernlicht und einer Begrenzungsleuchte ist zulässig.

6.7.9.
Elektrische Schaltung

Der Nebelscheinwerfer muss unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können.

6.7.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrollleuchte.

6.7.11. Sonstige Vorschriften: keine.

6.8.
Nebelschlussleuchten

6.8.1. Anzahl: eine oder zwei.

6.8.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.8.3.
Anordnung

6.8.3.1. In der Breite: Ist nur eine einzige Nebelschlussleuchte angebaut, so muss sie in Bezug auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs so angebracht sein, dass sie auf der entgegengesetzten Seite der für die Fahrtrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, vorgeschriebenen Seite liegt.

6.8.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.

6.8.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.

6.8.3.4. Der Abstand zwischen der leuchtenden Fläche der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte muss mindestens 100 mm betragen.

6.8.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt, wie sie in Anhang I Buchstabe A Nummer 10 definiert sind:
α=
5° nach oben und 5° nach unten;
β=
25° nach rechts und nach links.

6.8.5. Ausrichtung: nach hinten.

6.8.6. Zusammenbau mit jeder anderen hinteren Leuchte ist zulässig.

6.8.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.8.8. Ineinanderbau mit der Schlussleuchte ist zulässig.

6.8.9.
Elektrische Schaltung

Die Leuchte darf sich nur einschalten lassen, wenn eine oder mehrere der nachstehend genannten Leuchten eingeschaltet sind: Scheinwerfer für Fernlicht, Scheinwerfer für Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer. Ist das Fahrzeug mit einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet, muss es möglich sein, die Nebelschlussleuchte unabhängig vom Nebelscheinwerfer auszuschalten.

6.8.10. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Gelbe nichtblinkende Kontrollleuchte.

6.8.11. Sonstige Vorschriften: keine.

6.9.
Warnblinklicht

6.9.1. Es gelten die Vorschriften der Nummern 6.3 bis 6.3.8.

6.9.2.
Elektrische Schaltung

Das Einschalten des Warnblinklichts muss durch eine besondere Betätigungseinrichtung erfolgen, die ein synchrones Blinken sämtlicher Fahrtrichtungsanzeiger bewirkt.

6.9.3. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben. Rote blinkende Kontrollleuchte oder in Ermangelung einer solchen: gleichzeitiges Blinken der in Nummer 6.3.10 vorgeschriebenen Kontrollleuchten.

6.9.4.
Sonstige Vorschriften

Die Blinkfrequenz des Warnblinklichts muss 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen. Das Warnblinklicht muss spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten, es muss spätestens eineinhalb Sekunden nach dem Ausschalten erlöschen. Das Warnblinklicht muss sich einschalten lassen, auch wenn sich die Betätigungseinrichtung für das Anlassen oder das Abschalten des Motors in einer Stellung befindet, in der der Motor nicht laufen kann.

6.10.
Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen

6.10.1. Anzahl: eine. Die Einrichtung zur Beleuchtung der Anbringungsstelle des Kennzeichens darf aus verschiedenen optischen Bauteilen bestehen.
6.10.2.AnbauschemaSo, dass die Beleuchtung des Kennzeichens durch die Einrichtung sichergestellt ist.
6.10.3.Anordnung
6.10.3.1.In der Breite:
6.10.3.2.In der Höhe:
6.10.3.3.In Längsrichtung:
6.10.4.Geometrische Sichtbarkeit
6.10.5.Ausrichtung

6.10.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren hinteren Leuchten ist zulässig.

6.10.7. Kombination mit der Schlussleuchte ist zulässig.

6.10.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.

6.10.9. Elektrische Schaltung: keine besonderen Vorschriften.

6.10.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Ihre Funktion ist von der für die Begrenzungsleuchte/Schlussleuchte vorgeschriebenen Kontrollleuchte zu gewährleisten.

6.10.11. Sonstige Vorschriften: keine.

6.11.
Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler

6.11.1. Anzahl je Seite: einer oder zwei der Klasse IA(1).

6.11.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.11.3.
Anordnung

6.11.3.1. In der Breite: keine besonderen Vorschriften.

6.11.3.2. In der Höhe: mindestens 300 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.

6.11.3.3. In Längsrichtung: so, dass der Rückstrahler unter normalen Umständen weder vom Fahrer noch vom Beifahrer noch von Teilen ihrer Bekleidung verdeckt werden kann.

6.11.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 30° nach vorn und nach hinten. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.11.5. Ausrichtung: Die Bezugsachse der Rückstrahler muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufen und nach außen ausgerichtet sein. Vorn angebrachte Rückstrahler dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.

6.11.6. Zusammenbau mit den übrigen Lichtsignaleinrichtungen ist zulässig.

6.12.
Hintere nicht dreieckige Rückstrahler

6.12.1. Anzahl: zwei der Klasse Ia(1).

6.12.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.

6.12.3.
Anordnung

6.12.3.1. In der Breite:

Die am weitesten von der Längsmittelebene entfernten Ränder der leuchtenden Fläche dürfen nicht weiter als 400 mm von dem äußersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein;

die inneren Ränder der Rückstrahler müssen voneinander einen Abstand von mindestens 500 mm haben. Dieser Abstand kann auf 400 mm verkürzt werden, wenn die Höchstbreite des Fahrzeugs weniger als 1300 mm beträgt.

6.12.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.

6.12.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.

6.12.4.
Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: 30° nach außen und 10° nach innen. Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.

6.12.5. Ausrichtung: nach hinten.

6.12.6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.

6.12.7. Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.

6.13.
Tagfahrleuchte

6.13.1. Anzahl:

eine oder zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von höchstens 1300 mm;

zwei, bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von über 1300 mm;

6.13.2. Anordnung:

Keine besonderen Anforderungen.

6.13.3. Anordnung:

6.13.3.1. In der Breite:

Eine einzelne unabhängige Tagfahrleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt der Tagfahrleuchte in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Sind die Leuchten nebeneinander angeordnet, so müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Eine einzelne unabhängige mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Tagfahrleuchte ist so anzubringen, dass sich ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch mit einer weiteren vorderen Leuchte neben der Tagfahrleuchte ausgerüstet, müssen die Bezugspunkte der beiden Leuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Zwei Tagfahrleuchten, von denen keine, eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

Die Innenkanten der Lichtaustrittsflächen sind bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von mehr als 1300 mm mindestens 500 mm voneinander entfernt.

6.13.3.2. In der Höhe:

Mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über dem Boden.

6.13.3.3. In Längsrichtung: Vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder unmittelbar noch mittelbar durch Reflexionen der Rückspiegel und/oder anderer reflektierender Flächen des Fahrzeugs behindert.

6.13.3.4. Abstand: Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und den Tagfahrleuchten höchstens 40 mm, ist die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der betreffenden Fahrzeugseite so zu gestalten, dass die Tagfahrleuchte entweder

ausgeschaltet wird oder

ihre Lichtstärke auf höchstens 140 cd reduziert wird;

dies gilt für die gesamte Dauer (Blinksignal eingeschaltet und Blinksignal ausgeschaltet) der Aktivierung des betreffenden vorderen Fahrtrichtungsanzeigers.

6.13.4. Geometrische Sichtbarkeit

α = 10° nach oben und 10° nach unten;

β = 20° nach links und nach rechts, wenn eine einzige Tagfahrleuchte vorhanden ist,

β = 20° nach außen und 20° nach innen, wenn zwei Tagfahrleuchten vorhanden sind.

6.13.5. Ausrichtung:

Nach vorn; darf die Einschlagbewegungen des Lenkers mitvollziehen.

6.13.6. Elektrische Schaltung:

Alle Tagfahrleuchten werden eingeschaltet, wenn der Hauptkontrollschalter aktiviert wird; unter folgenden Bedingungen können die Tagfahrleuchten ausgeschaltet bleiben:

Der Schalthebel eines automatischen Getriebes befindet sich in der Parkstellung;

die Feststellbremse ist angezogen oder

bevor das Fahrzeug erstmalig in Bewegung gesetzt wird, nachdem der Hauptkontrollschalter und das Antriebssystem manuell eingeschaltet wurden.

Die Tagfahrleuchten können manuell ausgeschaltet werden; diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Fahrzeuggeschwindigkeiten von nicht mehr als 10 km/h. Die Leuchten werden automatisch wieder eingeschaltet, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt oder wenn das Fahrzeug eine Strecke von mehr als 100 m zurückgelegt hat.

Die Tagfahrleuchten werden in den folgenden Fällen jeweils automatisch ausgeschaltet:

Das Fahrzeug wird mit dem Hauptkontrollschalter abgestellt;

die Nebelscheinwerfer werden eingeschaltet;

die Scheinwerfer werden eingeschaltet (außer bei kurzzeitiger Verwendung der Scheinwerfer als „Lichthupe” );

bei einer Umgebungshelligkeit von weniger als 1000 Lux ist die auf dem Tachometer des Fahrzeugs angezeigte Geschwindigkeit noch gut ablesbar (z. B. wenn das Tachometer immer beleuchtet ist), und das Fahrzeug ist nicht mit einer nicht blinkenden grünen Kontrollleuchte gemäß Nummer 6.5.9 oder einer an einem geeigneten Symbol zu erkennenden speziellen grünen Einschaltkontrolle für die Tagfahrleuchten ausgestattet. In diesem Fall werden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen innerhalb von zwei Sekunden gleichzeitig automatisch eingeschaltet, wenn die Umgebungshelligkeit unter 1000 Lux sinkt. Bei Erreichen einer Umgebungshelligkeit von mindestens 7000 Lux werden die Tagfahrleuchten automatisch wieder eingeschaltet; gleichzeitig werden innerhalb von fünf bis 300 Sekunden die Scheinwerfer für Abblendlicht und die in Anhang I Abschnitt B Nummer 11 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen ausgeschaltet (d. h., die Beleuchtung muss vollautomatisch geschaltet werden, wenn der Fahrer nicht durch eine optische Anzeige und einen optischen Anreiz zum Einschalten der normalen Beleuchtung bei Dunkelheit veranlasst wird).

6.13.7. Einschaltkontrolle:

wahlfrei.

Fußnote(n):

(1)

Entsprechend der Klassifizierung der Richtlinie 76/757/EWG.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.