Präambel RL 2009/67/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(3) wurde mehrfach und erheblich geändert(4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2)
Bei der Richtlinie 93/92/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ersetzt durch Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(5), eingeführten EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wird, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.
(3)
In jedem Mitgliedstaat sollten zweirädrige und dreirädrige Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind. Die Einführung harmonisierter Vorschriften für den Anbau dieser Einrichtungen ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die EG-Typgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 2002/24/EG angewendet werden können.
(4)
Es sollte festgelegt werden, dass für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den einschlägigen Richtlinien genehmigte Beleuchtungseinrichtungen auch in zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge eingebaut werden können. Ferner erscheint es angebracht, den fakultativen Einbau von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten, von Rückfahrscheinwerfern und Warnblinkleuchten in dreirädrige Kleinkrafträder und leichte Vierradfahrzeuge zuzulassen.
(5)
Um den Marktzugang in Ländern außerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, sollte in Bezug auf zweirädrige Kraftfahrzeuge eine Gleichwertigkeit der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie mit den Vorschriften der Regelung Nr. 53 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa(6) (UN/ECE) bestehen.
(6)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 12.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(3)

ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 1.

(4)

Siehe Anhang VII Teil A.

(5)

ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.

(6)

Dok. E/ECE/TRANS/505/Add.52/Amend. 1.

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