Präambel RL 2009/69/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) hat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 28. November 2006 beschlossen, auf Gemeinschaftsebene eine Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs, besonders im Bereich der indirekten Besteuerung, festzulegen, die die nationalen Bemühungen ergänzt.
- (2)
- Dabei erfordern bestimmte Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang erörtert wurden, eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG(3).
- (3)
- Die Einfuhr von Gegenständen ist von der Mehrwertsteuer befreit, wenn darauf eine Lieferung oder Verbringung dieser Gegenstände an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat folgt. Die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Allerdings hat sich erwiesen, dass Unterschiede bei der Anwendung von den Händlern missbraucht werden, um die Zahlung der Mehrwertsteuer auf unter diesen Umständen eingeführte Gegenstände zu umgehen.
- (4)
- Um einen derartigen Missbrauch zu vermeiden, ist für spezielle Umsätze auf Gemeinschaftsebene eine Reihe von Mindestvoraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiung festzulegen.
- (5)
- Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verhinderung von Steuerhinterziehung, aus den dargelegten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (6)
- Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
- (7)
- Die Richtlinie 2006/112/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. L 347 vom 11.12.2006.
- (4)
ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
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