Artikel 7 RL 2009/71/Euratom
Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass alle Beteiligten Vorkehrungen für die Aus- und Fortbildung ihres Personals das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut ist, treffen müssen, damit dieses Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und des anlageninternen Notfallschutzes erwirbt, erhält und ausbaut.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.