Artikel 9 RL 2009/71/Euratom

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission zum ersten Mal bis zum 22. Juli 2014 und danach bis zum 22. Juli 2020 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.

(2) Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie vor.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens alle zehn Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens und ihrer zuständigen Regulierungsbehörden erfolgt und dass zu einer Prüfung passender Segmente ihres nationalen Rahmens und/oder ihrer Behörden durch internationale Experten eingeladen wird, mit dem Ziel, die nukleare Sicherheit kontinuierlich zu verbessern. Über die Ergebnisse der Prüfung durch internationale Experten wird den Mitgliedstaaten und der Kommission berichtet, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind.

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