Artikel 16 RL 2009/72/EG

Vertraulichkeitsanforderungen für Betreiber und Eigentümer von Übertragungsnetzen

(1) Unbeschadet des Artikels 30 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes und jeder Eigentümer eines Übertragungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden. Insbesondere gibt er keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass der Eigentümer des Fernleitungsnetzes und die übrigen Teile des Unternehmens — abgesehen von Einrichtungen rein administrativer Natur oder von IT-Diensten — keine gemeinsamen Einrichtungen wie z. B. gemeinsame Rechtsabteilungen in Anspruch nehmen.

(2) Übertragungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.

(3) Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Die Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.

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