Artikel 23 RL 2009/72/EG

Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses neuer Kraftwerke an das Übertragungsnetz

(1) Der Übertragungsnetzbetreiber entwickelt und veröffentlicht transparente und effiziente Verfahren für einen nichtdiskriminierenden Anschluss neuer Kraftwerke in das Übertragungsnetz. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden.

(2) Der Übertragungsnetzbetreiber hat nicht das Recht, den Anschluss eines neuen Kraftwerks unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten, z. B. Engpässe in entlegenen Teilen des Übertragungsnetzes, abzulehnen. Der Übertragungsnetzbetreiber stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat nicht das Recht, die Einrichtung eines neuen Anschlusspunktes mit der Begründung abzulehnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätserhöhung für die in unmittelbarer Nähe des Anschlusspunktes befindlichen Netzteile entstehen würden.

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