Artikel 25 RL 2009/72/EG

Aufgaben der Verteilernetzbetreiber

(1) Der Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen.

(2) Der Verteilernetzbetreiber unterlässt jegliche Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen.

(3) Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang, einschließlich einer effizienten Nutzung des Netzes, benötigen.

(4) Ein Mitgliedstaat kann dem Verteilernetzbetreiber zur Auflage machen, dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.

(5) Soweit er diese Funktion hat, beschafft sich jeder Verteilernetzbetreiber die Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven in seinem Netz verwendet, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren. Durch diese Anforderung wird die Nutzung von Elektrizität, die auf der Grundlage von vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Verträgen erworben wurde, nicht berührt.

(6) Sofern einem Verteilernetzbetreiber der Ausgleich des Verteilernetzes obliegt, müssen die von ihm zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Verteilernetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 37 Absatz 6 zu vereinbarenden Verfahren nichtdiskriminierend und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.

(7) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus berücksichtigt der Verteilernetzbetreiber Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte.

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