Artikel 44 RL 2009/72/EG
Ausnahmeregelungen
(1) Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, VI, VII und VIII sowie des Kapitels III im Falle von isolierten Kleinstnetzen, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, beantragen, die ihnen von der Kommission gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über diese Anträge unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Artikel 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg und/oder Malta. Ferner gelten die Artikel 26, 32 und 33 nicht für Malta.
Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt” keine Endkunden ein, die eine der Funktionen Stromerzeugung und/oder -versorgung entweder direkt oder über ein Unternehmen wahrnehmen, über das sie entweder einzeln oder gemeinsam die Kontrolle ausüben, sofern die Endkunden einschließlich der Anteile des in den kontrollierten Unternehmen erzeugten Stroms im Jahresdurchschnitt Stromnettoverbraucher sind und der wirtschaftliche Wert des Stroms, den sie an Dritte verkaufen, gemessen an ihren anderen Geschäftstätigkeiten unbedeutend ist.
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