Artikel 6 RL 2009/72/EG
Förderung der regionalen Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten sowie die Regulierungsbehörden arbeiten zusammen, um als ersten Schritt hin zum einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt ihre nationalen Märkte auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Die Mitgliedstaaten oder, wenn von dem Mitgliedstaat vorgesehen, die Regulierungsbehörden fördern und vereinfachen insbesondere die Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf regionaler Ebene, auch in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, um einen Wettbewerbsbinnenmarkt für Elektrizität zu schaffen, fördern die Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens und ermöglichen die Einbindung der isolierten Netze, zu denen die in der Gemeinschaft nach wie vor bestehenden „Strominseln” gehören. Die geografischen Gebiete, auf die sich diese regionale Zusammenarbeit erstreckt, umfassen die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 festgelegten geografischen Gebiete. Die Zusammenarbeit kann sich zusätzlich auf andere geografische Gebiete erstrecken.
(2) Die Agentur arbeitet mit nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern zusammen, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten. Ist die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, spricht sie geeignete Empfehlungen aus.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken.
(4) Wirkt ein vertikal integrierter Übertragungsnetzbetreiber an einem zur Umsetzung dieser Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, so stellt dieses gemeinsame Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm auf und führt es durch: darin sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der vertikal integrierten Übertragungsnetzbetreiber kontrolliert.
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