Artikel 48a RL 2009/73/EG
Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen
Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Fernleitungsnetzbetreiber oder anderer Wirtschaftsakteure, technische Vereinbarungen über Fragen zum Betrieb von Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland aufrechtzuerhalten oder zu schließen, solange diese Vereinbarungen mit dem Unionsrecht und einschlägigen Entscheidungen der nationalen Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten vereinbar sind. Diese Vereinbarungen werden den Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten notifiziert.
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