Artikel 49b RL 2009/73/EG

Ermächtigungsverfahren

(1) Unbeschadet anderer Verpflichtungen nach dem Unionsrecht und der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten können bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Betrieb einer Fernleitung oder eines vorgelagerten Rohrleitungsnetzes aufrechterhalten werden, bis eine weitere Übereinkunft zwischen der Union und demselben Drittland in Kraft tritt oder bis das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 15 des vorliegenden Artikels gilt.

(2) Unbeschadet der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein Abkommen über den Betrieb einer Fernleitung mit einem Drittland in Bezug auf Angelegenheiten, die ganz oder teilweise in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, zu ändern, zu erweitern, anzupassen, zu verlängern oder zu schließen, die Kommission schriftlich von seiner Absicht unterrichten.

Eine solche Unterrichtung umfasst die sachdienlichen Unterlagen und Angaben über die Bestimmungen, die in den Verhandlungen zu behandeln oder neu zu verhandeln sind, die Ziele der Verhandlungen und alle sonstigen einschlägigen Informationen und wird der Kommission mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Verhandlungen übermittelt.

(3) Auf eine Unterrichtung nach Absatz 2 hin erteilt die Kommission dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit einem Drittland für den Teil, der möglicherweise gemeinsame Vorschriften der Union beeinträchtigen könnte, es sei denn, sie ist der Ansicht, solche Verhandlungen

a)
würden gegen das Unionsrecht verstoßen, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten ergeben;
b)
würden das Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, den Wettbewerb oder die Versorgungssicherheit in einem Mitgliedstaat oder in der Union beeinträchtigen;
c)
würden die Ziele laufender Verhandlungen über zwischenstaatliche Abkommen der Union mit einem Drittland untergraben;
d)
wären diskriminierend.

(4) Bei der Prüfung nach Absatz 3 berücksichtigt die Kommission, ob das beabsichtigte Abkommen eine Fernleitung oder eine vorgelagerte Rohrleitung betrifft, die zur Diversifizierung der Erdgasversorgung und der Erdgaslieferanten durch neue Erdgasquellen beiträgt.

(5) Binnen 90 Tagen nach Eingang der Unterrichtung nach Absatz 2 erlässt die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung oder zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

(6) Nimmt die Kommission einen Beschluss zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland an, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend und teilt die Gründe dafür mit.

(7) Beschlüsse zur Genehmigung oder zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland werden im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(8) Die Kommission kann Leitlinien ausgeben und die Aufnahme bestimmter Klauseln in das beabsichtigte Abkommen fordern, um dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sicherzustellen.

(9) Die Kommission wird im Verlauf der verschiedenen Verhandlungsphasen über die Fortschritte und Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens informiert und kann gemäß dem Beschluss (EU) 2017/684 ersuchen, an solchen Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilnehmen.

(10) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 5 erlassenen Beschlüsse.

(11) Vor der Unterzeichnung eines Abkommens mit einem Drittland notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und übermittelt ihr den Wortlaut des ausgehandelten Abkommens.

(12) Nach der Notifizierung gemäß Absatz 11 prüft die Kommission das ausgehandelte Abkommen nach Maßgabe der Anforderungen nach Absatz 3. Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen die Anforderungen nach Absatz 3 einhält, so erteilt sie dem Mitgliedstaat die Genehmigung, dieses Abkommen zu unterzeichnen und zu schließen.

(13) Die Kommission nimmt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Notifizierung nach Absatz 11 einen Beschluss an, mit dem dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens mit einem Drittland erteilt wird, oder einen Beschluss, mit der die Genehmigung an den Mitgliedstaat zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens mit einem Drittland abgelehnt wird. Werden für die Annahme eines Beschlusses zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

(14) Nimmt die Kommission einen Beschluss nach Absatz 13 an, mit dem einem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens mit einem Drittstaat erteilt wird, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des Abkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieses Abkommens.

(15) Nimmt die Kommission einen Beschluss nach Absatz 13 an, mit dem einem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittstaat abgelehnt wird, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend und teilt die Gründe dafür mit.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (ABl. L 99 vom 12.4.2017, S. 1).

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