ANHANG RL 2009/74/EG

TEIL A

Die Anhänge II und III der Richtlinie 66/401/EWG erhalten folgende Fassung:

ANHANG II

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

I.
ZERTIFIZIERTES SAATGUT

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt

bei Poa pratensis, bei Sorten, die im zweiten Teil von Satz 3 in Anlage I Nummer 4 genannt sind, bei Brassica napus var. napobrassica und bei Brassica oleracea convar. acephala 98 %;

bei Pisum sativum und Vicia faba:

bei zertifiziertem Saatgut, erste Generation, 99 %,

bei zertifiziertem Saatgut, zweite Generation, 98 %.

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anlage I festgelegten Anforderungen geprüft.

2. Hinsichtlich des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich bitterer Körner bei bitterstofffreien oder bitterstoffarmen Sorten von Lupinus spp., sowie hinsichtlich der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit genügt das Saatgut folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen:
A.
Tabelle

Poaceae (Gramineae)Fabaceae (Leguminosae)Andere Arten
ArtKeimfähigkeitTechnische Reinheit

Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Anforderungen hinsichtlich des Anteils an Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe und von Bitterlupinen

Mindestkeimfähigkeit

(in % der reinen Körner)

Höchstanteil hartschaliger Körner

(in % der reinen Körner)

Technische Mindestreinheit

(Massenanteil, in %)

Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten

(Massenanteil, in %)

Avena fatua, Avena sterilisCuscuta spp.Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus
InsgesamtEine einzelne ArtElytrigia repensAlopecurus myosuroidesMelilotus spp.Raphanus raphanistrumSinapis arvensis
123456789101112131415
Agrostis canina75 a)902,01,00,30,300 j) k)2 n)
Agrostis capillaris75 a)902,01,00,30,300 j) k)2 n)
Agrostis gigantea80 a)902,01,00,30,300 j) k)2 n)
Agrostis stolonifera75 a)902,01,00,30,300 j) k)2 n)
Alopecurus pratensis70 a)752,51,0 f)0,30,300 j) k)5 n)
Arrhenatherum elatius75 a)903,01,0 f)0,50,30 g)0 j) k)5 n)
Bromus catharticus75 a)971,51,00,50,30 g)0 j) k)10 n)
Bromus sitchensis75 a)971,51,00,50,30 g)0 j) k)10 n)
Cynodon dactylon70 a)902,01,00,30,300 j) k)2
Dactylis glomerata80 a)901,51,00,30,300 j) k)5 n)
Festuca arundinacea80 a)951,51,00,50,300 j) k)5 n)
Festuca filiformis75 a)852,01,00,50,300 j) k)5 n)
Festuca ovina75 a)852,01,00,50,300 j) k)5 n)
Festuca pratensis80 a)951,51,00,50,300 j) k)5 n)
Festuca rubra75 a)901,51,00,50,300 j) k)5 n)
Festuca trachyphylla75 a)852,01,00,50,300 j) k)5 n)
×Festulolium75 a)961,51,00,50,300 j) k)5 n)
Lolium multiflorum75 a)961,51,00,50,300 j) k)5 n)
Lolium perenne80 a)961,51,00,50,300 j) k)5 n)
Lolium × boucheanum75 a)961,51,00,50,300 j) k)5 n)
Phalaris aquatica75 a)961,51,00,30,300 j) k)5
Phleum nodosum80 a)961,51,00,30,300 k)5
Phleum pratense80 a)961,51,00,30,300 k)5
Poa annua75 a)852,0 c)1,0 c)0,30,300 j) k)5 n)
Poa nemoralis75 a)852,0 c)1,0 c)0,30,300 j) k)2 n)
Poa palustris75 a)852,0 c)1,0 c)0,30,300 j) k)2 n)
Poa pratensis75 a)852,0 c)1,0 c)0,30,300 j) k)2 n)
Poa trivialis75 a)852,0 c)1,0 c)0,30,300 j) k)2 n)
Trisetum flavescens70 a)753,01,0 f)0,30,30 h)0 j) k)2 n)
Galega orientalis6040972,01,50,300 l) m)10 n)
Hedysarum coronarium75 a) b)30952,51,00,300 k)5
Lotus corniculatus75 a) b)40951,8 d)1,0 d)0,300 l) m)10
Lupinus albus80 a) b)20980,5 e)0,3 e)0,30 i)0 j)5 n)o) p)
Lupinus angustifolius75 a) b)20980,5 e)0,3 e)0,30 i)0 j)5 n)o) p)
Lupinus luteus80 a) b)20980,5 e)0,3 e)0,30 i)0 j)5 n)o) p)
Medicago lupulina80 a) b)20971,51,00,300 l) m)10
Medicago sativa80 a) b)40971,51,00,300 l) m)10
Medicago × varia80 a) b)40971,51,00,300 l) m)10
Onobrychis viciifolia75 a) b)20952,51,00,300 j)5
Pisum sativum80 a)980,50,30,300 j)5 n)
Trifolium alexandrinum80 a) b)20971,51,00,300 l) m)10
Trifolium hybridum80 a) b)20971,51,00,300 l) m)10
Trifolium incarnatum75 a) b)20971,51,00,300 l) m)10
Trifolium pratense80 a) b)20971,51,00,300 l) m)10
Trifolium repens80 a) b)40971,51,00,300 l) m)10
Trifolium resupinatum80 a) b)20971,51,00,300 l) m)10
Trigonella foenum-graecum80 a)951,00,50,300 j)5
Vicia faba80 a) b)5980,50,30,300 j)5 n)
Vicia pannonica85 a) b)20981,0 e)0,5 e)0,30 i)0 j)5 n)
Vicia sativa85 a) b)20981,0 e)0,5 e)0,30 i)0 j)5 n)
Vicia villosa85 a) b)20981,0 e)0,5 e)0,30 i)0 j)5 n)
Brassica napus var. napobrassica80 a)981,00,50,30,300 j) k)5
Brassica oleracea convar. acephala (acephala var. medullosa + var. viridis)75 a)981,00,50,30,300 j) k)10
Phacelia tanacetifolia80 a)961,00,500 j) k)
Raphanus sativus var. oleiformis80 a)971,00,50,30,300 j)5

B.
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)
Alle frischen und gesunden Körner, die nach Vorbehandlung nicht keimen, gelten als Körner, die gekeimt haben.
b)
Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.
c)
Ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 0,8 % gilt nicht als Verunreinigung.
d)
Ein maximaler Massenanteil an Körnern von Trifolium pratense von 1 % gilt nicht als Verunreinigung.
e)
Ein maximaler Massenanteil an Körnern von Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Pisum sativum, Vicia faba, Vicia pannonica, Vicia sativa oder Vicia villosa von insgesamt 0,5 % bei einer anderen relevanten Art gilt nicht als Verunreinigung.
f)
Der vorgeschriebene maximale Massenanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Poa spp.
g)
Ein Höchstanteil von insgesamt zwei Körnern von Avena fatua und Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.
h)
Ein Korn von Avena fatua und Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.
i)
Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Avena fatua und Avena sterilis ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 12 erfüllt sind.
j)
Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 13 erfüllt sind.
k)
Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält.
l)
Das Gewicht der Probe, anhand derer die Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. bestimmt wird, ist doppelt so groß wie das Gewicht, das in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III für die jeweilige Art angegeben ist.
m)
Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält.
n)
Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 14 erfüllt sind.
o)
Der zahlenmäßige Anteil von Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe überschreitet nicht

— 2 %
bei Bitterlupinen bzw.
— 1 %
bei Lupinus spp. außer Bitterlupinen.

p)
Der zahlenmäßige Anteil bitterer Körner bei Sorten von Lupinus spp. beträgt nicht mehr als 2,5 %.

3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt.

II.
BASISSAATGUT

Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen gelten für Basissaatgut die Anforderungen gemäß Abschnitt I:
1.
Saatgut von Pisum sativum, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, Vicia faba und von Sorten von Poa pratensis, die im zweiten Teil von Satz 3 in Anlage I Nummer 4 genannt sind, genügt folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt 99,7 %.

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anlage I festgelegten Anforderungen geprüft.

2.
Das Saatgut genügt folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A.
Tabelle

Poaceae (Gramineae)Fabaceae (Leguminosae)Andere Arten
ArtHöchstanteil von Körnern anderer PflanzenartenWeitere Normen oder Anforderungen

Insgesamt

(Massenanteil, in %)

Zahlenmäßiger Anteil in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Eine einzelne ArtRumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimusElytrigia repensAlopecurus myosuroidesMelilotus spp.
12345678
Agrostis canina0,320111j)
Agrostis capillaris0,320111j)
Agrostis gigantea0,320111j)
Agrostis stolonifera0,320111j)
Alopecurus pratensis0,320 a)255j)
Arrhenatherum elatius0,320 a)255i) j)
Bromus catharticus0,420555j)
Bromus sitchensis0,420555j)
Cynodon dactylon0,320 a)111j)
Dactylis glomerata0,320 a)255j)
Festuca arundinacea0,320 a)255j)
Festuca filiformis0,320 a)255j)
Festuca ovina0,320 a)255j)
Festuca pratensis0,320 a)255j)
Festuca rubra0,320 a)255j)
Festuca trachyphylla0,320 a)255j)
×Festulolium0,320 a)255j)
Lolium multiflorum0,320 a)255j)
Lolium perenne0,320 a)255j)
Lolium × boucheanum0,320 a)255j)
Phalaris aquatica0,320255j)
Phleum nodosum0,320211j)
Phleum pratense0,320211j)
Poa annua0,320 b)111f) j)
Poa nemoralis0,320 b)111f) j)
Poa palustris0,320 b)111f) j)
Poa pratensis0,320 b)111f) j)
Poa trivialis0,320 b)111f) j)
Trisetum flavescens0,320 c)111i) j)
Galega orientalis0,32020 e)j)
Hedysarum coronarium0,32020 e)j)
Lotus corniculatus0,32030 e)g) j)
Lupinus albus0,32020 d)h) k)
Lupinus angustifolius0,32020 d)h) k)
Lupinus luteus0,32020 d)h) k)
Medicago lupulina0,32050 e)j)
Medicago sativa0,32030 e)j)
Medicago × varia0,32030 e)j)
Onobrychis viciifolia0,32020 d)
Pisum sativum0,32020 d)
Trifolium alexandrinum0,32030 e)j)
Trifolium hybridum0,32030 e)j)
Trifolium incarnatum0,32030 e)j)
Trifolium pratense0,32050 e)j)
Trifolium repens0,32050 e)j)
Trifolium resupinatum0,32030 e)j)
Trigonella foenum-graecum0,32020 d)
Vicia faba0,32020 d)
Vicia pannonica0,32020 d)h)
Vicia sativa0,32020 d)h)
Vicia villosa0,32020 d)h)
Brassica napus var. napobrassica0,3202j)
Brassica oleracea convar. acephala (acephala var. medullosa + var. viridis)0,3203j)
Phacelia tanacetifolia0,320
Raphanus sativus var. oleiformis0,3202

B.
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)
Ein Höchstanteil von insgesamt 80 Körnern von Poa spp. gilt nicht als Verunreinigung.
b)
Die Anforderung gemäß Spalte 3 gilt nicht für Körner von Poa spp. Der Höchstanteil von Körnern anderer Poa-Arten als der zu untersuchenden Art macht in einer Probe von 500 Körnern nicht mehr als ein Korn aus.
c)
Ein Höchstanteil von insgesamt 20 Körnern von Poa spp. gilt nicht als Verunreinigung.
d)
Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Melilotus spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 7 erfüllt sind.
e)
Ein Korn von Melilotus spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner von Melilotus spp. enthält.
f)
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe c ist nicht anwendbar.
g)
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d ist nicht anwendbar.
h)
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe e ist nicht anwendbar.
i)
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe f ist nicht anwendbar.
j)
Die Anforderungen gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstaben k und m sind nicht anwendbar.
k)
Der zahlenmäßige Anteil bitterer Körner bei Sorten von Lupinus spp. beträgt nicht mehr als 1 %.

III.
HANDELSSAATGUT

Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen gelten für Handelssaatgut die Anforderungen gemäß Abschnitt I Nummern 2 und 3:
1.
Die Massenanteile gemäß den Spalten 5 und 6 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A erhöhen sich um 1 %.
2.
Bei Poa annua gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 10 % nicht als Verunreinigung.
3.
Bei anderen Poa-Arten als Poa annua gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 3 % nicht als Verunreinigung.
4.
Bei Hedysarum coronarium gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern von Melilotus spp. von insgesamt 1 % nicht als Verunreinigung.
5.
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht für Lotus corniculatus.
6.
Bei Lupinus spp.:

a)
Die technische Mindestreinheit beträgt 97 % (Massenanteil).
b)
Der zahlenmäßige Anteil von Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe überschreitet nicht

— 4 %
bei Bitterlupinen bzw.
— 2 %
bei Lupinus spp. außer Bitterlupinen.

7.
Bei Vicia spp. gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandten Kulturpflanzenarten von insgesamt 6 % bei einer anderen relevanten Art nicht als Verunreinigung.
8.
Bei Vicia pannonica, Vicia sativa und Vicia villosa beträgt die technische Mindestreinheit 97 % (Massenanteil).

ANHANG III

GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN

Poaceae (Gramineae)Fabaceae (Leguminosae)Hedysarum coronariumOnobrychis viciifolia:Andere Arten
Art

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 12, 13 und 14 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II sowie gemäß den Spalten 3 bis 7 der Tabelle in Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II

(in Gramm)

1234
Agrostis canina10505
Agrostis capillaris10505
Agrostis gigantea10505
Agrostis stolonifera10505
Alopecurus pratensis1010030
Arrhenatherum elatius1020080
Bromus catharticus10200200
Bromus sitchensis10200200
Cynodon dactylon10505
Dactylis glomerata1010030
Festuca arundinacea1010050
Festuca filiformis1010030
Festuca ovina1010030
Festuca pratensis1010050
Festuca rubra1010030
Festuca trachyphylla1010030
×Festulolium1020060
Lolium multiflorum1020060
Lolium perenne1020060
Lolium × boucheanum1020060
Phalaris aquatica1010050
Phleum nodosum105010
Phleum pratense105010
Poa annua105010
Poa nemoralis10505
Poa palustris10505
Poa pratensis10505
Poa trivialis10505
Trisetum flavescens10505
Galega orientalis10250200
Frucht
101000300
Samen
10400120
Lotus corniculatus1020030
Lupinus albus3010001000
Lupinus angustifolius3010001000
Lupinus luteus3010001000
Medicago lupulina1030050
Medicago sativa1030050
Medicago × varia1030050
Frucht
10600600
Samen
10400400
Pisum sativum3010001000
Trifolium alexandrinum1040060
Trifolium hybridum1020020
Trifolium incarnatum1050080
Trifolium pratense1030050
Trifolium repens1020020
Trifolium resupinatum1020020
Trigonella foenum-graecum10500450
Vicia faba3010001000
Vicia pannonica3010001000
Vicia sativa3010001000
Vicia villosa3010001000
Brassica napus var. napobrassica10200100
Brassica oleracea convar. acephala10200100
Phacelia tanacetifolia1030040
Raphanus sativus var. oleiformis10300300

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden..

TEIL B

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1. Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.

2. Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, insbesondere bei Sorghum spp. zu Quellen von Sorghum halepense, folgenden Normen:Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden:Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale:
FeldbestandMindestabstand
bei der Erzeugung von Basissaatgut
300 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
250 m
Sorghum spp.300 m
bei der Erzeugung von Basissaatgut
50 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
20 m
Zea mays200 m
Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.

3. Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestands einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration. Insbesondere genügen die Feldbestände von Oryza sativa, Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden, sowie von Sorghum spp. und Zea mays folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A.
Oryza sativa:

Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht

0 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 50 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

B.
Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden

Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht

1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

C.
Sorghumspp.

a)
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen einer Sorghum-Art, die nicht die Art des Feldbestandes ist, oder von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa)
bei der Erzeugung von Basissaatgut:

i)
0,1 % in der Blütezeit bzw.
ii)
0,1 % in der Reifezeit;

bb)
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:

i)
0,1 % bei Pflanzen der männlichen Komponente, die ausreichend Pollen abgegeben haben, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben bzw.
ii)
bei Pflanzen der weiblichen Komponente:

0,3 % in der Blütezeit bzw.

0,1 % in der Reifezeit.

b)
Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:

aa)
Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben;
bb)
wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,1 %.

c)
Feldbestände freiabblühender oder synthetischer Sorten von Sorghum spp. genügen folgenden Normen: Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht

1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

D.
Zea mays:

a)
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht bzw. nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa)
bei der Erzeugung von Basissaatgut

i)
0,1 % bei Inzuchtlinien bzw.
ii)
0,1 % bei einer Einfachhybride, je Komponente, bzw.
iii)
0,5 % bei freiabblühenden Sorten;

bb)
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

i)
bei Komponenten von Hybridsorten

0,2 % bei Inzuchtlinien bzw.

0,2 % bei einer Einfachhybride bzw.

1,0 % bei einer freiabblühenden Sorte;

ii)
1,0 % bei freiabblühenden Sorten.

b)
Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:

aa)
Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;
bb)
gegebenenfalls wird kastriert;
cc)
wenn mindestens 5 % der Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, überschreitet der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht

1 % bei jeder einzelnen amtlichen Feldbesichtigung und

2 % bei allen amtlichen Feldbesichtigungen insgesamt.

Pflanzen gelten als Pollen abgebend, wenn die Antheren sich auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder der Seitenachsen einer Rispe aus den Hüllspelzen geschoben haben und Pollen abgegeben haben oder abgeben.

4.
Hybriden von Secale cereale

a)
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

FeldbestandMindestabstand
bei der Erzeugung von Basissaatgut
männliche Sterilität wird ausgenutzt
1000 m
männliche Sterilität wird nicht ausgenutzt
600 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
500 m

b)
Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, ausreichend sortenecht und sortenrein.

Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

i)
Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts; diese Norm gilt bei amtlichen Feldbesichtigungen nur für die weibliche Komponente;

ii)
bei Basissaatgut muss im Falle der Ausnutzung der männlichen Sterilität der Sterilitätsgrad der männlich-sterilen Komponente mindestens 98 % betragen.

c)
Gegebenenfalls wird zertifiziertes Saatgut in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt, die die männliche Fertilität wiederherstellt.

5. Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta sowie selbstbestäubender ×Triticosecale
a)
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Der Mindestabstand der weiblichen Komponente von jeder anderen Sorte derselben Art, außer von einem Feldbestand der männlichen Komponente, beträgt 25 m;

ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so braucht dieser Abstand nicht eingehalten zu werden.

b)
Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.

Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozids erzeugt, so genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

i)
Die Mindestsortenreinheit jeder Komponente beträgt

99,7 % bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum und Triticum spelta bzw.

99,0 % bei selbstbestäubender ×Triticosecale.

ii)
Die Mindesthybridität beträgt 95 %. Die in % ausgedrückte Hybridität wird mittels international üblicher Verfahren bestimmt, soweit es solche gibt. Wird die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt, so kann bei der Feldbesichtigung auf die Bestimmung der Hybridität verzichtet werden.

6. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, insbesondere von Ustilaginaceae, wird so weit wie möglich begrenzt.

7. Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:
A.
Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.
B.
An Feldbesichtigungen finden mindestens statt:

a)
eine bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Phalaris canariensis, ×Triticosecale, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und Secale cereale;
b)
bei Sorghum spp. und Zea mays während der Blütezeit:

aa)
eine bei freiabblühenden Sorten bzw.
bb)
drei bei Inzuchtlinien und Hybridsorten.

War die Vorfrucht im gleichen oder im vorhergehenden Jahr Sorghum spp. oder Zea mays, so erfolgt mindestens eine gesonderte Feldbesichtigung, bei der geprüft wird, ob die Bestimmungen gemäß Nummer 1 eingehalten werden.

C.
Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle von Saatgut einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A.
Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum und Triticum spelta, Hybriden jeweils ausgenommen

Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Basissaatgut99,9
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation99,7
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation99,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

B.
Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale, ausgenommen Hybriden

Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Basissaatgut99,7
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation99,0
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation98,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

C.
Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta bzw. selbstbestäubender × Triticosecale

Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” beträgt 90 %. Sie wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

D.
Sorghumspp. undZea mays:

Wurden bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so werden bei der Erzeugung folgende Verfahren eingesetzt:

entweder Mischung von Saatgutpartien, von denen bei einer eine männlich-sterile weibliche Komponente und bei der anderen eine männlich-fertile weibliche Komponente verwendet wurden, in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis;

oder Anbau der männlich-sterilen weiblichen Komponente und der männlich-fertilen weiblichen Komponente in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis. Das Verhältnis dieser Komponenten wird bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

E.
Hybriden von Secale cereale

Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse einer amtlichen Nachprüfung angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde und mit der auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, genügt hat.

2. Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A.
Tabelle

Art und Kategorie

Mindestkeimfähigkeit

(in % der reinen Körner)

Technische Mindestreinheit

(Massenanteil, in %)

Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich roter Körner von Oryza sativa, in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Andere Pflanzenarten a)Rote Körner von Oryza sativaAndere GetreideartenAndere Pflanzenarten als GetreideartenAvena fatua, Avena sterilis, Lolium temulentumRaphanus raphanistrum, Agrostemma githagoPanicum spp.
12345678910
Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum, Triticum durum und Triticum spelta:
Basissaatgut
859941 b)30 c)1
Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation
85 d)9810770 c)3
Avena nuda:
Basissaatgut
759941 b)30 c)1
Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation
75 d)9810770 c)3
Oryza sativa:
Basissaatgut
8098411
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation
80981033
Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation
80981553
Secale cereale:
Basissaatgut
859841 b)30 c)1
Zertifiziertes Saatgut
859810770 c)3
Phalaris canariensis:
Basissaatgut
759841 b)0 c)
Zertifiziertes Saatgut
75981050 c)
Sorghum spp.80980
×Triticosecale:
Basissaatgut
809841 b)30 c)1
Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation
809810770 c)3
Zea mays90980

B.
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)
Der in Spalte 4 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 5 bis 10 genannten Arten.
b)
Ein zweites Korn gilt nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner anderer Getreidearten enthält.
c)
Ein Korn von Avena fatua, Avena sterilis oder Lolium temulentum gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.
d)
Bei Sorten von Hordeum vulgare (betrifft Nacktgerste) beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 75 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett wird mit dem Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %” versehen.

3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Insbesondere genügt das Saatgut hinsichtlich Claviceps purpurea folgenden Normen (Höchstanzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 3 der Tabelle in Anhang III):
KategorieClaviceps purpurea
Getreidesorten, ausgenommen Hybriden von Secale cereale:
Basissaatgut
1
Zertifiziertes Saatgut
3
Hybriden von Secale cereale:
Basissaatgut
1
Zertifiziertes Saatgut
4(*)

ANHANG III

GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN

Art

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 4 bis 10 der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II und der Tabelle in Nummer 3 des Anhangs II

(in Gramm)

1234
Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta, Secale cereale und ×Triticosecale301000500
Phalaris canariensis10400200
Oryza sativa30500500
Sorghum bicolor und Sorghum bicolor × Sorghum sudanense301000900
Sorghum sudanense101000900
Zea mays, Basissaatgut von Inzuchtlinien40250250
Zea mays, Basissaatgut, ausgenommen Basissaatgut von Inzuchtlinien; zertifiziertes Saatgut4010001000

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden..

TEIL C

Die Anhänge II und III der Richtlinie 2002/55/EG werden wie folgt geändert:
1.
In Anhang II Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Buchstabe a Bezug genommen wird:

Bei Sorten von Zea mays (betrifft Zuckermais „super sweet” ) beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 80 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett bzw. gegebenenfalls das Etikett des Lieferanten wird mit dem Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %” versehen.

2.
In Anhang III Nummer 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Samen von Phaseolus coccineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba — 30 Tonnen,
b)
Samen von der Größe der Weizenkörner und größer, ausgenommen Samen von Phaseolus coccineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba — 20 Tonnen,.

TEIL D

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2002/57/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1. Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen. Bei Hybriden von Brassica napus wird der Feldbestand auf einer Produktionsfläche vermehrt, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Brassicaceae (Cruciferae) gepflanzt wurden.

2. Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
FeldbestandMindestabstand
Brassica spp. außer Brassica napus, Cannabis sativa außer monözischer Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Sinapis alba:
bei der Erzeugung von Basissaatgut
400 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
200 m
Brassica napus:
bei der Erzeugung von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden
200 m
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Hybriden
500 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von anderen Sorten als Hybriden
100 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden
300 m
Cannabis sativa und monözische Cannabis sativa:
bei der Erzeugung von Basissaatgut
5000 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
1000 m
Helianthus annuus:
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Hybriden
1500 m
bei der Erzeugung von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden
750 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts
500 m
Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense:
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Gossypium hirsutum
100 m
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Gossypium barbadense
200 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Nicht-Hybridsorten und intraspezifischen Hybriden von Gossypium hirsutum (Erzeugung ohne Ausnutzung der zytoplasmatischen männlichen Sterilität (CMS))
30 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts intraspezifischer Hybriden von Gossypium hirsutum (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)
800 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Nicht-Hybridsorten und intraspezifischen Hybriden von Gossypium barbadense (Erzeugung ohne Ausnutzung der CMS)
150 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts intraspezifischer Hybriden von Gossypium barbadense (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)
800 m
bei der Erzeugung von Basissaatgut stabilisierter interspezifischer Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense
200 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts interspezifischer Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense sowie von Hybriden, die ohne Ausnutzung der CMS erzeugt werden
150 m
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)
800 m
Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.

3. Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestandes einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration. Insbesondere müssen Feldbestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp. sowie Feldbestände von Hybriden aus Helianthus annuus und Brassica napus folgenden weiteren Normen oder Anforderungen genügen:
A.
Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp., ausgenommen Hybriden

Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht

1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

B.
Hybriden von Helianthus annuus

a)
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa)
bei der Erzeugung von Basissaatgut
i)
bei Inzuchtlinien
0,2 %
ii)
bei Einfachhybriden:
männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, während 2 % oder mehr der weiblichen Pflanzen empfängnisfähige Blüten aufweisen
0,2 %
weibliche Komponente
0,5 %
bb)
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:
männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, während mindestens 5 % der weiblichen Pflanzen empfängnisfähige Blüten aufweisen
0,5 %
weibliche Komponente
1,0 %

b)
Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder sonstige Anforderungen erfüllt:

aa)
Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;
bb)
wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,5 %;
cc)
bei der Erzeugung von Basissaatgut beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf diese Komponente identifizieren lassen und Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, insgesamt nicht mehr als 0,5 %;
dd)
kann die in Anhang II Abschnitt I Nummer 2 genannte Anforderung nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts umfasst die genutzte männlich-sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Fertilität wiederherstellt, sodass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut hervorgegangenen Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal erscheint.

C.
Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Ausnutzung der männlichen Sterilität

a)
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa)
bei der Erzeugung von Basissaatgut
ii)
bei Einfachhybriden:
bb)
bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:
i)
bei Inzuchtlinien
0,1 %
männliche Komponente
0,1 %
weibliche Komponente
0,2 %
männliche Komponente
0,3 %
weibliche Komponente
1,0 %

b)
Der Grad der männlichen Sterilität beträgt bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens 99 % und bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts mindestens 98 %. Er wird ermittelt, indem die Blüten auf das Fehlen fertiler Antheren untersucht werden.

D.
Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense

a)
Bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense weisen sowohl die weibliche als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,8 % auf, wenn mindestens 5 % der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben; der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,9 %;
b)
bei Feldbeständen zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense weisen sowohl die samentragende Elternlinie als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,5 % auf, wenn mindestens 5 % der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben; der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,7 %.

4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Bei Glycine max gilt diese Anforderung insbesondere für die Organismen Pseudomonas syringae pv. glycinea, Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojae, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f.sp. glycinea.

5. Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:
A.
Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.
B.
Bei anderen Feldbeständen als solchen von Hybriden von Helianthus annuus, Brassica napus, Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung.

Bei Feldbeständen von Hybriden von Helianthus annuus erfolgen mindestens zwei Feldbesichtigungen.

Bei Feldbeständen von Hybriden von Brassica napus erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste vor der Blütezeit, die zweite am Beginn der Blütezeit und die dritte am Ende der Blütezeit.

Bei Feldbeständen von Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste am Beginn der Blütezeit, die zweite vor dem Ende der Blütezeit und die dritte, gegebenenfalls nach Entfernen der Polleneltern, am Ende der Blütezeit.

C.
Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

I.
BASISSAATGUT UND ZERTIFIZIERTES SAATGUT

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten den folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
Art und Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Arachis hypogaea:
Basissaatgut
99,7
Zertifiziertes Saatgut
99,5
Brassica napus außer Hybriden, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind:
Basissaatgut
99,9
Zertifiziertes Saatgut
99,7
Brassica napus außer Hybriden, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Helianthus annuus außer Hybridsorten mit deren Komponenten; Sinapis alba:
Basissaatgut
99,7
Zertifiziertes Saatgut
99,0
Glycine max:
Basissaatgut
99,5
Zertifiziertes Saatgut
99,0
Linum usitatissimum:
Basissaatgut
99,7
Zertifiziertes Saatgut, erste Generation
98,0
Zertifiziertes Saatgut, zweite und dritte Generation
97,5
Papaver somniferum:
Basissaatgut
99,0
Zertifiziertes Saatgut
98,0
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

2. Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Ausnutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, genügt das Saatgut den Normen und Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis d.
a)
Das Saatgut ist hinsichtlich der Merkmale seiner Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration, ausreichend sortenecht und sortenrein.
b)
Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt

— bei Basissaatgut, weibliche Komponente
99,0 %,
— bei Basissaatgut, männliche Komponente
99,9 %,
— bei zertifiziertem Saatgut
90,0 %.

c)
Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurden und mit denen auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den Anforderungen an die Sortenechtheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, sowie den für Basissaatgut geltenden Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäß Buchstabe b genügt hat.

Bei Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit mittels geeigneter biochemischer Verfahren bewertet werden.

d)
Die Einhaltung der Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit zertifizierten Saatguts von Hybriden gemäß Buchstabe b wird durch amtliche Nachprüfungen eines angemessenen Anteils der amtlich gezogenen Proben überwacht. Dabei können geeignete biochemische Verfahren eingesetzt werden.

3. Kann die Anforderung gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Wurden bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Helianthus annuus eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so wird das aus der männlich-sterilen Elternlinie erzeugte Saatgut mit Saatgut gemischt, das aus der vollständig fertilen weiblichen Elternlinie erzeugt wurde. Das Verhältnis zwischen Saatgut aus der männlich-sterilen Elternlinie und Saatgut aus der männlich-fertilen Elternlinie beträgt höchstens 2:1.

4. Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich Orobanche spp., folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A.
Tabelle:

Brassica spp.Linum usitatissimum:Sinapis alba:
Art und Kategorie

Mindestkeimfähigkeit

(in % der reinen Körner)

Technische Reinheit

Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Anforderungen hinsichtlich des Anteils von Körnern von Orobanche

Technische Reinheit

(Massenanteil, in %)

Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten

(Massenanteil, in %)

Andere Pflanzenarten a)Avena fatua, Avena sterilisCuscuta spp.Raphanus raphanistrumRumex spp. außer Rumex acetosellaAlopecurus myosuroidesLolium remotum
123456789101112
Arachis hypogaea7099500 c)
Basissaatgut
85980,300 c) d)102
Zertifiziertes Saatgut
85980,300 c) d)105
Cannabis sativa759830 b)00 c)e)
Carthamus tinctorius7598500 c)e)
Carum carvi709725 b)00 c) d)103
Glycine max8098500 c)
Gossypium spp.80981500 c)
Helianthus annuus8598500 c)
Flachs
92991500 c) d)42
Leinsamen
85991500 c) d)42
Papaver somniferum809825 b)00 c) d)
Basissaatgut
85980,300 c) d)102
Zertifiziertes Saatgut
85980,300 c) d)105

B.
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)
Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 6 bis 11 genannten Arten;
b)
die Bestimmung der Gesamtzahl von Körnern anderer Pflanzenarten ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 5 erfüllt sind;
c)
die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 7 erfüllt sind;
d)
ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält;
e)
das Saatgut enthält keine Körner von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe von 200 g keine Körner von Orobanche spp. enthält.

5. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A.
Tabelle:

ArtSchadorganismen

Zahlenmäßiger Höchstanteil befallener Körner

(Gesamtzahl je Spalte)

Sclerotinia sclerotiorum (Höchstanzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III)
Botrytis spp.Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp.Platyedra gossypiella
12345
Brassica napus10 b)
Brassica rapa5 b)
Cannabis sativa5
Gossypium spp.1
Helianthus annuus510 b)
Linum usitatissimum55 a)
Sinapis alba5 b)

B.
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 5 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)
Bei Linum usitatissimum (Flachs) beträgt der zahlenmäßige Höchstanteil von Körnern, die von Phoma exigua var. linicola befallen sind, nicht mehr als 1 %;
b)
die Bestimmung der Anzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien von Sclerotinia sclerotiorum ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 5 erfüllt sind.

C.
Besondere Normen oder sonstige Anforderungen, die für Glycine max gelten:

a)
Ein Befall mit Pseudomonas syringae pv. glycinea darf bei einer in fünf Teilproben unterteilten Probe von mindestens 5000 Körnern je Partie bei höchstens vier Teilproben festgestellt werden;

werden in allen fünf Teilproben verdächtige Kolonien festgestellt, so können geeignete biochemische Tests der auf einem besonderen Kulturmedium isolierten verdächtigen Kolonien jeder Teilprobe durchgeführt werden, damit die Einhaltung obiger Normen und Anforderungen bestätigt wird;

b)
der zahlenmäßige Höchstanteil von Körnern, die mit Diaporthe phaseolorum var. phaseolorum befallen sind, beträgt nicht mehr als 15 %;
c)
der Massenanteil an unschädlichen Verunreinigungen gemäß international üblichen Testverfahren beträgt nicht mehr als 0,3 %.

Gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Untersuchung hinsichtlich der obigen besonderen Normen und sonstigen Anforderungen nicht durchzuführen, außer wenn aufgrund früherer Erfahrungen ein Zweifel daran besteht, dass diese Normen und Anforderungen erfüllt sind.

II.
HANDELSSAATGUT

Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I gelten mit Ausnahme der Nummer 1 auch für Handelssaatgut.

ANHANG III

GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN

Art

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 5 bis 11 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A des Anhangs II sowie gemäß Spalte 5 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 5 Buchstabe A des Anhangs II

(in Gramm)

1234
Arachis hypogaea3010001000
Brassica juncea1010040
Brassica napus10200100
Brassica nigra1010040
Brassica rapa1020070
Cannabis sativa10600600
Carthamus tinctorius25900900
Carum carvi1020080
Glycine max3010001000
Gossypium spp.2510001000
Helianthus annuus2510001000
Linum usitatissimum10300150
Papaver somniferum105010
Sinapis alba10400200

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden..

Fußnote(n):

(*)

Das Vorhandensein von fünf Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht gilt als den Normen genügend, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht nicht mehr als vier Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.