Präambel RL 2009/74/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(3), insbesondere auf Artikel 45,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde der Internationale Code der Botanischen Nomenklatur (International Code of Botanical Nomenclature, ICBN) hinsichtlich bestimmter botanischer Namen von Kulturpflanzenarten und Unkräutern überarbeitet. Auf internationaler Ebene hat sich ferner die Verwendung der wissenschaftlichen Namen bestimmter Organismen geändert. Damit diesen wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen wird, sollten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG angepasst werden, und zwar hinsichtlich der botanischen Namen der Kulturpflanzenarten, die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannt sind, hinsichtlich der wissenschaftlichen Namen der Unkräuter Agropyron repens (L.) Desv. ex Nevski und Avena ludoviciana (Durieu) Nyman sowie hinsichtlich der wissenschaftlichen Namen Alternaria spp., Ascochyta linicola und Phoma linicola. Zudem wurde bei mehreren Taxa, die früher als Unterarten einer bestimmten Art galten, festgestellt, dass sie eigenständige Arten bilden. Zur Berücksichtigung dieser neuen Klassifikation sollten die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG geändert werden.
(2)
Die Anforderungen an Saatguterzeugung, Feldbesichtigung, Probenahme und Prüfung gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG beruhen auf international anerkannten Normen, die die Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung (International Seed Testing Association, ISTA) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) festgelegt haben.
(3)
Die ISTA hat ihre Normen hinsichtlich der Höchstgewichte der Saatgutpartien von folgenden Arten überarbeitet: Arachis hypogaea L., Glycine max (L.) Merr., Lupinus albus L., Lupinus angustifolius L., Lupinus luteus L., Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L., Pisum sativum L., Sorghum bicolor (L.) Moench, Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf, Vicia faba L., Vicia pannonica Crantz, Vicia sativa L. und Vicia villosa Roth. Daher ist es angebracht, die Höchstgewichte von Saatgutpartien, die für diese Arten in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG festgelegt sind, gemäß den genannten internationalen Normen anzupassen.
(4)
Der in der Richtlinie 66/401/EWG festgelegte Höchstanteil von Körnern von Raphanus raphanistrum L. und Sinapis arvensis L. an Körnern der Art Galega orientalis Lam. sollte gemäß den einschlägigen OECD-Normen angepasst werden.
(5)
Die OECD hat ihre Normen hinsichtlich der Mindestabstände bei Baumwoll-Vermehrungsbeständen überarbeitet. Daher ist es angebracht, die für Baumwoll-Vermehrungsbestände geltenden Mindestabstände, die in der Richtlinie 2002/57/EG festgelegt sind, gemäß den genannten internationalen Normen anzupassen.
(6)
Die Erfahrung, insbesondere bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen(5), hat gezeigt, dass die Mindestkeimfähigkeit in % der reinen Körner, die in den Richtlinien 66/402/EWG und 2002/55/EG für Avena nuda L., Zea mays L. (betrifft Zuckermais „super sweet” ) und Hordeum vulgare L. (betrifft Nacktgerste) verlangt wird, dazu führt, dass nicht genügend Saatgut dieser Arten zur Verfügung steht. Daher ist es angesichts der technischen Erkenntnisse angebracht, weniger strenge Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit als diejenigen der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/55/EG festzulegen.
(7)
Folglich sind in den Anlagen II und III der Richtlinie 66/401/EWG, in den Anlagen I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG, in den Anhängen II und III der Richtlinie 2002/55/EG und in den Anhängen I, II und III Richtlinie 2002/57/EG zahlreiche Änderungen erforderlich; daher ist es angebracht, die genannten Anlagen bzw. Anhänge zu ersetzen.
(8)
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat-und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(4)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(5)

ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17.

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