Artikel 1 RL 2009/75/EG

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Merkmalen:

a)
Bodenfreiheit: höchstens 1000 mm;
b)
feststehende oder einstellbare Mindestspurweite einer der Treibachsen: 1150 mm oder mehr;
c)
Möglichkeit, mit einer Mehrpunkt-Anbauvorrichtung für Anbaugeräte und mit einer Zugvorrichtung ausgerüstet zu werden;
d)
Masse von 800 kg oder mehr, entsprechend der Leermasse der Zugmaschine im Sinne des Anhangs I Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/37/EG, einschließlich der nach dieser Richtlinie angebauten Umsturzschutzvorrichtung und der vom Hersteller empfohlenen Reifen größter Abmessung.

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