Artikel 1 RL 2009/75/EG
Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Merkmalen:
- a)
- Bodenfreiheit: höchstens 1000 mm;
- b)
- feststehende oder einstellbare Mindestspurweite einer der Treibachsen: 1150 mm oder mehr;
- c)
- Möglichkeit, mit einer Mehrpunkt-Anbauvorrichtung für Anbaugeräte und mit einer Zugvorrichtung ausgerüstet zu werden;
- d)
- Masse von 800 kg oder mehr, entsprechend der Leermasse der Zugmaschine im Sinne des Anhangs I Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/37/EG, einschließlich der nach dieser Richtlinie angebauten Umsturzschutzvorrichtung und der vom Hersteller empfohlenen Reifen größter Abmessung.
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