ANHANG VIII RL 2009/75/EG

Bedingungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung

1.
Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in Bezug auf die Festigkeit der Schutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine wird vom Hersteller der Zugmaschine oder seinem Beauftragten eingereicht.
2.
Dem betreffenden technischen Dienst ist zur Erteilung der Betriebserlaubnis ein repräsentativer Zugmaschinentyp mit einer Schutzvorrichtung und ihrer Befestigung vorzuführen, für die ordnungsgemäße Bauartgenehmigungen vorliegen.
3.
Der betreffende technische Dienst prüft, ob der Typ der Schutzvorrichtung, für den eine Bauartgenehmigung vorliegt, für den Zugmaschinentyp bestimmt ist, für den eine Betriebserlaubnis beantragt wird. Sie prüft insbesondere, ob die Befestigung der Schutzvorrichtung derjenigen entspricht, die bei der EG-Bauartgenehmigung geprüft wurde.
4.
Der Inhaber der EG-Typgenehmigung kann beantragen, dass diese für andere Schutzvorrichtungstypen erweitert wird.
5.
Die zuständigen Behörden gewähren diese Erweiterung unter folgenden Bedingungen:

5.1.
Für den neuen Typ einer Schutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine liegt eine EG-Bauartgenehmigung vor.
5.2.
Sie ist für den Zugmaschinentyp bestimmt, für den die Erweiterung der EG-Betriebserlaubnis beantragt wird.
5.3.
Die Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine entspricht derjenigen, die bei Erteilung der EG-Bauartgenehmigung geprüft wurde.

6.
Dem EG-Typgenehmigungsbogen wird bei jeder Erteilung oder Versagung einer Typgenehmigung oder ihrer Erweiterung ein Bogen entsprechend dem Muster des Anhangs IX beigefügt.
7.
Wird der Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp zur gleichen Zeit wie der Antrag auf Erteilung der EG-Bauartgenehmigung für einen bestimmten Typ einer Schutzvorrichtung für den Zugmaschinentyp eingereicht, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, so werden die Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 nicht durchgeführt.

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