In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit(1) |
Inkrafttreten |
Befristung der Eintragung |
Sonderbestimmungen |
287 |
Chlorsulfuron CAS-Nr. 64902-72-3 CIPAC-Nr. 391 |
1-(2-Chlorphenylsulfonyl-3-(4-methoxyl-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-harnstoff |
≥ 950 g/kg Verunreinigungen: Für 2-Chlorobenzensulfonamid (IN-A4097) nicht mehr als 5 g/kg und für 4-Methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-amin (IN-A4098) nicht mehr als 6 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A
Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- —
-
den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
- —
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.
Die betreffenden Mitgliedstaaten
- —
-
stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.
Wird Chlorsulfuron als Karzinogen der Kategorie 3 gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, so fordern die betroffenen Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-A4097, IN-A4098, IN-JJ998, IN-B5528 und IN-V7160 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für den betreffenden Stoff vorlegt. |
288 |
Cyromazin CAS-Nr. 66215-27-8 CIPAC-Nr. 420 |
N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin |
≥ 950 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A
Nur Verwendungen als Insektizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Cyromazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Verwendungen als zur Behandlung von Tomaten, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyromazin und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- —
-
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
- —
den Schutz von Wasserorganismen;
- —
den Schutz von Bestäubern.
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten NOA 435343 sowie zum Risiko für Wasserorganismen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Cyromazin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt. |
289 |
Dimethachlor CAS-Nr. 50563-36-5 CIPAC-Nr. 688 |
2-Chlor-N-(2-methoxyethyl)acet-2′,6′-xylidid |
≥ 950 g/kg Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin: Höchstens 0,5 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A
Nur Verwendungen als Herbizid in einer Menge von max. 1,0 kg/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- —
-
die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
- —
den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
- —
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.
Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 eingeleitet werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten
- —
-
stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.
Wird Dimethachlor als Karzinogen der Kategorie 3 gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, so fordern die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt. |
290 |
Etofenprox CAS-Nr. 80844-07-1 CIPAC-Nr. 471 |
2-(4-Ethoxyphenyl)-2-methylpropyl 3-phenoxybenzylether |
≥ 980 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A
Nur Verwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etofenprox und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- —
-
die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
- —
den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
- —
den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.
Die betreffenden Mitgliedstaaten
- —
-
stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Risiko für Wasserorganismen, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner, sowie zur Biomagnifikation vorlegt;
- —
stellen sicher, dass weitere Studien zum Endokrindisruptionspotenzial bei Wasserorganismen vorgelegt werden (bei Fischen eine vollständige Lebenszyklusstudie).
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegen. |
291 |
Lufenuron CAS-Nr. 103055-07-8 CIPAC-Nr. 704 |
(RS)-1-[2,5-Dichlor-4-(1,1,2,3,3,3-hexafluorpropoxy)phenyl]-3-(2,6-difluorbenzoyl)-harnstoff |
≥ 970 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A
Nur Verwendungen als Insektizid in geschlossenen Räumen oder außerhalb in Köderstationen dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lufenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- —
-
die hohe Persistenz in der Umwelt und das hohe Risiko der Bioakkumulation; sie stellen sicher, dass die Verwendung von Lufenuron keine nachteilige Langzeitwirkung auf Nichtzielorganismen hat;
- —
den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielorganismen im Boden, Bienen, nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden, Oberflächenwasser und Wasserorganismen in empfindlichen Bereichen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten
- —
-
stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.
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292 |
Penconazol CAS-Nr. 66246-88-6 CIPAC-Nr. 446 |
(RS)-1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-pentyl]-1H-[1,2,4]-triazol |
≥ 950 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A
Nur Verwendungen als Fungizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- —
-
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten U1. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Penconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt. |
293 |
Triallat CAS-Nr. 2303-17-5 CIPAC-Nr. 97 |
S-2,3,3-Trichlorallyldiisopropyl(thiocarbamat) |
≥ 940 g/kg NDIPA (Nitroso-diisopropylamin) max. 0,02 mg/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A
Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triallat und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- —
-
die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
- —
die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Triallat-Rückständen in behandelten Kulturen, Folgekulturen sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
- —
den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;
- —
das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch das Abbauprodukt TCPSA, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:
- —
-
weitere Informationen zur Bewertung des Primärmetabolismus in Pflanzen;
- —
weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten Diisopropylamin;
- —
weitere Informationen zum Potenzial der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette;
- —
weitere Informationen zum Risiko für fischfressende Säugetiere und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt. |
294 |
Triflusulfuron CAS-Nr. 126535-15-7 CIPAC-Nr. 731 |
2-[4-Dimethylamino-6-(2,2,2-trifluorethoxy)-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl]-m-Toluylsäure |
≥ 960 g/kg N,N-dimethyl-6-(2,2,2-trifluoroethoxy)-1,3,5-triazine-2,4-diamin max. 6 g/kg |
1. Januar 2010 |
31. Dezember 2019 |
TEIL A
Nur Verwendungen als Herbizid bei Zucker- und Futterrüben in einer Menge von max. 60 g/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden. Laub behandelter Kulturen darf nicht an Nutztiere verfüttert werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflusulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- —
-
die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen der Metaboliten IN-M7222 und IN-E7710 in Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
- —
den Schutz von Wasserorganismen und Wasserpflanzen vor dem Risiko durch Triflusulfuron und den Metaboliten IN-66036; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;
- —
das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch die Abbauprodukte IN-M7222 und IN-W6725, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Wird Triflusulfuron als Karzinogen der Kategorie 3 gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, so fordern die Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-M7222, IN-D8526 und IN-E7710 im Hinblick auf Krebs. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt. |