Artikel 10 RL 2009/81/EG
Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber Bau-, Liefer- und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben dürfen.
(2) Bei Auftraggebern, die Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 1 Nummer 18 erwerben, wird vermutet, dass sie diese Richtlinie eingehalten haben, sofern
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diese zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat, oder,
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falls es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber handelt, die von ihr angewandten Vergabevorschriften mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen und gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel IV vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind.
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