Artikel 50 RL 2009/81/EG

Anwendungsbereich

(1) Wenn dieser Titel gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 anwendbar ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass erfolgreiche Bieter, die keine Auftraggeber sind, bei der Vergabe von Unteraufträgen an Dritte die Vorschriften der Artikel 51 bis 53 anwenden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Gruppen von Unternehmen, die gebildet wurden, um den Zuschlag zu erhalten, oder mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen nicht als Dritte.

Der Bieter fügt dem Angebot eine vollständige Liste dieser Unternehmen bei. Diese Liste ist auf den neuesten Stand zu bringen, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

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