Artikel 58 RL 2009/81/EG

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 57 Absatz 2 genannten Fristen in folgenden Fällen nicht angewendet werden:

a)
wenn nach dieser Richtlinie keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;
b)
wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne des Artikels 57 Absatz 2 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und wenn es keine betroffenen Bewerber gibt;
c)
bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 29 zugrunde liegt.

Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertrag gemäß den Artikeln 60 und 62 unwirksam ist, wenn

ein Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich vorliegt und

der geschätzte Auftragswert die in Artikel 8 genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.

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