Artikel 6 RL 2009/81/EG

Verpflichtungen der Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie — insbesondere der Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 35, die die Pflichten im Zusammenhang mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter regeln — gibt ein Auftraggeber nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem er unterliegt, insbesondere der Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen, vorbehaltlich vertraglich erworbener Rechte keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und Betriebsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

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