Artikel 64 RL 2009/81/EG
Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz
Die Bekanntmachung nach Artikel 60 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich, deren Format von der Kommission nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt wird, enthält folgende Angaben:
- a)
- Name und Kontaktdaten des Auftraggebers,
- b)
- Beschreibung des Vertragsgegenstands,
- c)
- Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben,
- d)
- Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten die Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, und
- e)
- gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.
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