Artikel 73 RL 2009/81/EG
Überprüfung und Berichterstattung
(1) Die Kommission berichtet bis zum 21. August 2012 über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 21 und 50 bis 54.
(2) Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, und zwar erstmals bis zum 21. August 2016. Sie bewertet insbesondere, ob und in welchem Umfang die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf einen funktionierenden Binnenmarkt, den Aufbau eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter und die Schaffung einer europäischen rüstungstechnologischen und -industriellen Basis verwirklicht worden sind, unter anderem unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei.
(3) Die Kommission überprüft ferner die Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 und untersucht dabei insbesondere, ob die Bedingungen für eine Wiederzulassung von Bewerbern oder Bietern, die verurteilt worden sind und die aus diesem Grund von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen sind, harmonisiert werden können, und fügt dem Bericht gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag bei.
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