ANHANG VII RL 2009/81/EG

REGISTER

TEIL A

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

für Belgien das „Registre du Commerce” / „Handelsregister” ,

für Bulgarien das „Търговски регистър” ,

für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík” ,

für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen” ,

für Deutschland das „Handelsregister” und die „Handwerksrolle” ,

für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus” ,

im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” oder des „Registrar of Friendly Societies” vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,

für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων” — MEΕΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (Υ.ΠΕ.ΧΩ.Δ.Ε),

für Spanien das „Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado” ,

für Frankreich das „Registre du commerce” und das „Répertoire des métiers” ,

für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj” oder „Obrtni registar Republike Hrvatske” ,

für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato” ,

im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, gemäß dem „Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors Law” eine Bescheinigung des „Council for the Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors (Συμβούλιο Εγγραφήςκαι Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνικών Έργων)” vorzulegen,

für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs” (Unternehmensregister),

für Litauen das „Juridinių asmenų registras” ,

für Luxemburg das „Registre aux firmes” und die „Rôle de la Chambre des métiers” ,

für Ungarn „Cégnyilvántartás” , „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása” ,

im Fall Maltas legt der Unternehmer seine „numru ta' registrazzjoni tat-Taxxa tal-Valur Miżjud (VAT) u n-numru tal-licenzja ta’ kummerc” sowie für den Fall, dass es sich um eine Personen- oder sonstige Gesellschaft handelt, die von der maltesischen Finanzdienstleistungsbehörde vergebene entsprechende Registernummer fest,

für die Niederlande das „Handelsregister” ,

für Österreich das „Firmenbuch” , das „Gewerberegister” und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern” ,

für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy” ,

für Portugal das Register der „Instituto da Construção e do Imobiliário” (INCI),

für Rumänien das „Registrul Comerțului” ,

für Slowenien das „Sodni register” und das „obrtni register” ,

für die Slowakei das „Obchodný register” ,

für Finnland das „Kaupparekisteri” / „Handelsregistret” ,

für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren” ,

im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

TEIL B

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

für Belgien das „Registre du Commerce” / „Handelsregister” ,

für Bulgarien das „Търговски регистър” ,

für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík” ,

für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen” ,

für Deutschland das „Handelsregister” und die „Handwerksrolle” ,

für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus” ,

für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο” und das „Μητρώο Κατασκευαστών Αμυντικού Υλικού” ,

für Spanien das „Registro Mercantil” oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben,

für Frankreich das „Registre du commerce” und das „Répertoire des métiers” ,

für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj” oder „Obrtni registar Republike Hrvatske” ,

im Fall Irlands kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” oder des „Registrar of Friendly Societies” vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er eine Gesellschaft gegründet hat oder in ein Handelsregister eingetragen ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato” und das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato” ,

im Fall Zyperns kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies and Official Receiver” (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,

für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs” (Unternehmensregister),

für Litauen das „Juridinių asmenų registras” ,

für Luxemburg das „Registre aux firmes” und die „Rôle de la Chambre des métiers” ,

für Ungarn „Cégnyilvántartás” , „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása” ,

im Fall Maltas legt der Lieferant seine „numru ta' registrazzjoni tat-Taxxa tal-Valur Miżjud (VAT) u n-numru tal-licenzja ta’ kummerc” sowie für den Fall, dass es sich um eine Personen- oder sonstige Gesellschaft handelt, die von der maltesischen Finanzdienstleistungsbehörde vergebene entsprechende Registernummer fest,

für die Niederlande das „Handelsregister” ,

für Österreich das „Firmenbuch” , das „Gewerberegister” und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern” ,

für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy” ,

für Portugal das „Registo Nacional das Pessoas Colectivas” ,

für Rumänien das „Registrul Comerțului” ,

für Slowenien das „Sodni register” und das „obrtni register” ,

für die Slowakei das „Obchodný register” ,

für Finnland das „Kaupparekisteri” / „Handelsregistret” ,

für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren” ,

im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er eine Gesellschaft gegründet hat oder in ein Handelsregister eingetragen ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

TEIL C

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

für Belgien, das „Registre du commerce/Handelsregister” und die „Ordres professionnels/Beroepsorden” ,

für Bulgarien das „Търговски регистър” ,

für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík” ,

für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen” ,

für Deutschland das „Handelsregister” , die „Handwerksrolle” , das „Vereinsregister” , das „Partnerschaftsregister” und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder” ,

für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus” ,

im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies” oder des „Registrar of Friendly Societies” oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,

für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung von Forschungsdienstleistungen gemäß Anhang I das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών” sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών” ,

für Spanien das „Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado” ,

für Frankreich das „Registre du commerce” und das „Répertoire des métiers” ,

für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj” oder „Obrtni registar Republike Hrvatske” ,

für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato” , das „Registro delle commissioni provinciali per l'artigianato” und der „Consiglio nazionale degli ordini professionali” ,

im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies and Official Receiver” (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,

für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs” (Unternehmensregister),

für Litauen das „Juridinių asmenų registras” ,

für Luxemburg das „Registre aux firmes” und die „Rôle de la Chambre des métiers” ,

für Ungarn „Cégnyilvántartás” , „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása” , bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása” oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit oder des betreffenden Berufs berechtigt ist,

im Fall Maltas kann der Unternehmer seine „numru ta' registrazzjoni tat-Taxxa tal-Valur Miżjud (VAT) u n-numru tal-licenzja ta’ kummerc” sowie für den Fall, dass er in einer Personen- oder sonstigen Gesellschaft tätig ist, die von der maltesischen Finanzdienstleistungsbehörde vergebene entsprechende Registernummer festlegen,

für die Niederlande das „Handelsregister” ,

für Österreich das „Firmenbuch” , das „Gewerberegister” und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern” ,

für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy” (nationales Gerichtsregister),

für Portugal das „Registo Nacional das Pessoas Colectivas” ,

für Rumänien das „Registrul Comerțului” ,

für Slowenien das „Sodni register” und das „obrtni register” ,

für die Slowakei das „Obchodný register” ,

für Finnland das „Kaupparekisteri” / „Handelsregistret” ,

für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren” ,

im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of companies” oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

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