Artikel 3 RL 2009/97/EG

Für Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.

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