Präambel RL 2009/97/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit den Richtlinien 2003/90/EG(3) und 2003/91/EG(4) der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche festgelegt wurden. Dies gilt für die Merkmale, auf die sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen an die Prüfung der Sorten. Für andere Sorten gelten gemäß den genannten Richtlinien die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).
(2)
Inzwischen hat das CPVO auch für eine Reihe weiterer Arten Testleitlinien festgelegt und bestehende Testleitlinien aktualisiert.
(3)
Hinsichtlich der Richtlinie 2003/90/EG müssen Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien für neue Arten hinzugefügt werden, die vor kurzem in das Verzeichnis der Arten aufgenommen wurden, für die die Richtlinien 66/401/EWG(5) und 66/402/EWG(6) des Rates gelten.
(4)
Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(3)

ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7.

(4)

ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11.

(5)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(6)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

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