Artikel 4 RL 2010/12/EU

Die Richtlinie 2008/118/EG wird wie folgt geändert:

In Artikel 46 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Unbeschadet von Artikel 32 können die Mitgliedstaaten, die im dritten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/79/EWG nicht aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie niedrigere als die Verbrauchsteuern nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen.

Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/79/EWG genannten Mitgliedstaaten, die je 1000 Zigaretten unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis eine Verbrauchsteuer von mindestens 77 EUR anwenden, können ab dem 1. Januar 2014 für Zigaretten, die ohne zusätzliche Zahlung von Verbrauchsteuern aus einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie eine niedrigere Verbrauchsteuer anwendet, in ihr Gebiet eingeführt werden, eine Mengenbeschränkung von mindestens 300 Zigaretten verhängen.

Die Mitgliedstaaten, die eine Mengenbeschränkung gemäß Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 dieses Absatzes anwenden, teilen dies der Kommission mit. Sie können die erforderlichen Kontrollen durchführen, sofern dadurch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird.

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