ANHANG RL 2010/17/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gemeinsamer Name,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen

Malathion

CAS-Nr.: 121-75-5

CIPAC-Nr.: 12

diethyl (dimethoxyphosphinothioylthio)succinate

oder

S-1,2-bis(ethoxycarbonyl)ethyl O,O-dimethyl phosphorodithioate

racemate

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Isomalathion: höchstens 2 g/kg

1. Mai 2010 30. April 2020

TEIL A

Es dürfen nur Verwendungen als Insektizid zugelassen werden. Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Malathion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwender- und Arbeitersicherheit: Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen: Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. angemessene Abstandsauflagen;

den Schutz von insektenfressenden Vögeln und Honigbienen: Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Im Hinblick auf Bienen sind auf dem Etikett und in der beigefügten Anleitung entsprechende Angaben zu machen, um eine Exposition auszuschließen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Formulierungen auf Malathionbasis mit der erforderlichen Anleitung versehen sind, um die Gefahr auszuschließen, dass sich bei Lagerung und Transport Isomalathion in einer den zulässigen Höchstgehalt überschreitenden Menge bildet. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

Angaben, die die Bewertung des Risikos für die Verbraucher sowie des akuten und des Langzeit-Risikos für insektenfressende Vögel bestätigen;

Angaben zur Quantifizierung der unterschiedlichen Wirksamkeit von Malaoxon und Malathion.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Beurteilungsberichten enthalten.

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