ANHANG RL 2010/17/EU
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. | Gemeinsamer Name, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
Malathion CAS-Nr.: 121-75-5 CIPAC-Nr.: 12 |
diethyl (dimethoxyphosphinothioylthio)succinate oder S-1,2-bis(ethoxycarbonyl)ethyl O,O-dimethyl phosphorodithioate racemate |
≥ 950 g/kg Verunreinigungen: Isomalathion: höchstens 2 g/kg |
1. Mai 2010 | 30. April 2020 |
TEIL A Es dürfen nur Verwendungen als Insektizid zugelassen werden. Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Malathion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
|
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Beurteilungsberichten enthalten.
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