Artikel 17 RL 2010/30/EU
Aufhebung
Die Richtlinie 92/75/EWG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Verordnung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom 21. Juli 2011 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/75/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
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