Artikel 4 RL 2010/30/EU

Informationspflichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls von anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und die zusätzlichen Angaben den Endverbrauchern gemäß den delegierten Rechtsakten nach dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den Endverbraucher ausgestellt werden;
b)
die in Buchstabe a genannten Angaben für eingebaute oder installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgeschrieben ist;
c)
bei der Werbung für ein bestimmtes Modell eines von einem delegierten Rechtsakt gemäß dieser Richtlinie erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, auf die Energieklasse des Produkts hingewiesen wird;
d)
in sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts enthalten ist.

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