Artikel 1 RL 2010/31/EU

Gegenstand

(1) Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Union unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kosteneffizienz.

(2) Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich

a)
des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen;
b)
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile;
c)
der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von:

i)
bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Gebäudekomponenten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,
ii)
Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie nachträglich eingebaut oder ersetzt werden und
iii)
gebäudetechnischen Systemen, wenn diese neu installiert, ersetzt oder modernisiert werden;

d)
nationaler Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude;
e)
der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude oder Gebäudeteile;
f)
regelmäßiger Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden und
g)
unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.

(3) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

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