Artikel 29 RL 2010/31/EU

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/91/EG in der Fassung der in Anhang IV Teil A angegebenen Verordnung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung mit Wirkung vom 1. Februar 2012 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Richtlinie 2002/91/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

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