Präambel RL 2010/32/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( „AEUV” ) können die Sozialpartner gemeinsam die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen in den durch Artikel 153 AEUV erfassten Bereichen durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission beantragen.
(2)
Mit Schreiben vom 17. November 2008 haben die europäischen Sozialpartnerorganisationen HOSPEEM (Europäische Arbeitgebervereinigung für Kliniken und Gesundheitswesen — ein Branchenverband der Arbeitgeber) und EGÖD (Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst — eine europäische Gewerkschaftsorganisation) die Kommission über ihre Absicht unterrichtet, Verhandlungen gemäß Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 139 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „EG-Vertrag” genannt)(1) aufzunehmen, um eine Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor auszuhandeln.
(3)
Am 17. Juli 2009 haben die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene eine Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor unterzeichnet.
(4)
Da die Ziele der Richtlinie, nämlich die Schaffung einer möglichst sicheren Arbeitsumgebung durch Vermeidung von Verletzungen von Arbeitnehmern durch scharfe/spitze medizinische Instrumente (einschließlich Nadelstichverletzungen) und Schutz gefährdeter Arbeitnehmer im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich daher besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(5)
Bei der Ausarbeitung ihres Richtlinienvorschlags hat die Kommission berücksichtigt, dass die Unterzeichnerparteien im Anwendungsbereich der Vereinbarung, also für den Krankenhaus- und Gesundheitssektor, repräsentativ sind und über ein Mandat verfügen und dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung rechtmäßig sind und mit den einschlägigen Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen im Einklang stehen.
(6)
Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über ihren Vorschlag unterrichtet.
(7)
Das Europäische Parlament hat am 11. Februar 2010 eine Entschließung zu dem Vorschlag angenommen.
(8)
Die Rahmenvereinbarung soll gemäß ihrem Paragraf 1 zum Erreichen eines der Ziele der Sozialpolitik, nämlich zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen.
(9)
Paragraf 11 der Vereinbarung sieht vor, dass bestehende und künftige Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (beziehungsweise — seit dem 1. Dezember 2009 — der Union), die einen besseren Schutz der Arbeitnehmer vor Verletzungen durch scharfe/spitze medizinische Instrumente vorsehen, von der Vereinbarung unberührt bleiben.
(10)
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten vorsehen.
(11)
Sofern sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden, können die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung dieser Richtlinie übertragen.
(12)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Neue Nummerierung: Artikel 154 Absatz 4 und Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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