ANHANG RL 2010/39/EU
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Zeile 177 zu Clofentezin wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen” durch folgenden Text ersetzt:
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clofentezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- —
-
die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
- —
die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
- —
den potenziellen atmosphärischen Ferntransport;
- —
das Risiko für Nichtzielorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
- 2.
- In Zeile 180 zu Diflubenzuron wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen” durch folgenden Text ersetzt:
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- —
-
die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
- —
den Schutz von Wasserorganismen;
- —
den Schutz von terrestrischen Organismen;
- —
den Schutz von Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen.
- 3.
- In Zeile 182 zu Lenacil wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen” durch folgenden Text ersetzt:
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lenacil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- —
-
das Risiko für Wasserorganismen, vor allem Algen und Wasserpflanzen; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Pufferzonen zwischen behandelten Flächen und Oberflächenwasserkörpern, umfassen;
- —
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten IN-KF 313, M1, M2 und M3 eingeleitet werden.
- 4.
- In Zeile 183 zu Oxadiazon wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen” durch folgenden Text ersetzt:
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- —
-
die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
- —
die mögliche Grundwasserkontamination durch den Metaboliten AE0608022, wenn der Wirkstoff in Situationen ausgebracht wird, für die länger andauernde anaerobe Bedingungen zu erwarten sind, oder in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
- —
-
weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung einer Verunreinigung in der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;
- —
Angaben zur besseren Klärung des Auftretens des Metaboliten AE0608033 in Hauptkulturen und Folgekulturen;
- —
weitere Versuche zu Folgekulturen (und zwar zu Hackfrüchten und Getreide) sowie eine Untersuchung zum Stoffwechsel bei Wiederkäuern, um die Bewertung des Risikos für die Verbraucher zu bestätigen;
- —
Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Regenwürmer fressende Vögel und Säugetiere sowie das Langzeitrisiko für Fische vertieft werden kann.
- 5.
- In Zeile 184 zu Picloram wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen” durch folgenden Text ersetzt:
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picloram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- —
-
die mögliche Grundwasserkontamination, wenn Picloram in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
- —
-
weitere Informationen zur Bestätigung, dass die bei Rückstandsversuchen angewendete Analysemethode zur Überwachung die Rückstände von Picloram und seinen Konjugaten korrekt quantifiziert;
- —
eine Untersuchung zur Photolyse im Boden, um die Beurteilung des Abbaus von Picloram zu bestätigen.
- 6.
- In Zeile 185 zu Pyriproxyfen wird Teil B in der Spalte „Sonderbestimmungen” durch folgenden Text ersetzt:
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- —
-
die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
- —
das Risiko für Wasserorganismen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.