Artikel 11 RL 2010/40/EU

Haftungsregelung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Haftungsfragen in Bezug auf Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten in den nach Artikel 6 erlassenen Spezifikationen im Einklang mit dem Unionsrecht — einschließlich insbesondere der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte(1) — sowie der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

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