Artikel 17 RL 2010/40/EU
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 21. März 2025 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und der auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte sowie über ihre wichtigsten nationalen Tätigkeiten und Projekte bezüglich der vorrangigen Bereiche und der Verfügbarkeit der in den Anhängen III und IV aufgeführten Daten und Dienste vor.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Muster für den ersten Bericht und die Fortschrittsberichte festgelegt ist, einschließlich einer Liste wesentlicher Leistungsindikatoren, anhand deren die Durchführung dieser Richtlinie und der auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bewertet wird. In diesen Durchführungsrechtsakten wird angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und auf der Grundlage bewährter Verfahren zwischen verbindlich in die Berichte aufzunehmenden wesentlichen Leistungsindikatoren und zusätzlichen Indikatoren unterschieden, die gegebenenfalls in die betreffenden Berichte aufgenommen werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Nach dem ersten Bericht berichten die Mitgliedstaaten alle drei Jahre über die Fortschritte, die bei der Durchführung dieser Richtlinie und der auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erzielt wurden. Die Kommission sorgt dafür, dass die Fristen für die Berichterstattung, die in den gemäß Artikel 6 erlassenen delegierten Rechtsakte festgelegt werden, dieser Periodizität entsprechen.
(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 12 Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten Bericht über die Fortschritte, die bei der Durchführung dieser Richtlinie und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte erzielt wurden. Dem Bericht ist eine Analyse der Funktionsweise und Durchführung der Artikel 5 bis 11 und des Artikels 16 beizufügen, einschließlich der aufgewandten und erforderlichen finanziellen Mittel. Der Bericht bewertet ferner, ob diese Richtlinie, soweit angemessen, geändert werden muss.
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