Artikel 18a RL 2010/40/EU

Überprüfung

Auf der Grundlage des jüngsten gemäß Artikel 17 Absatz 4 erstellten Berichts der Kommission überprüft die Kommission Artikel 6a, Artikel 7 und die Anhänge III und IV bis zum 31. Dezember 2028 und kann gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag vorlegen. Insbesondere kann die Kommission — auf der Grundlage der Fortschritte bei der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten und bei der Einführung von Diensten sowie unter Berücksichtigung ihrer stärkeren Nutzung durch IVS-Anwendungen — vorschlagen, die geografische Abdeckung bestimmter Datenarten und -dienste auszuweiten und Datenarten und -dienste, die für die weitere Einführung von IVS als wesentlich erachtet werden, hinzuzufügen.

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