ANHANG I RL 2010/40/EU

VORRANGIGE BEREICHE UND MASSNAHMEN

Vorrangiger Bereich I: Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten

Die Spezifikationen und Normen für eine optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten beinhalten Folgendes:

1.
Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme a

Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten multimodalen Reiseinformationsdiensten für IVS-Nutzer zu gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen- und Echtzeit-Verkehrsdaten für die Bereitstellung von multimodalen Reiseinformationen für IVS-Diensteanbieter, und zwar unbeschadet der hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu erfüllenden Erfordernisse;

Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den einschlägigen IVS-Diensteanbietern;

zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von multimodalen Reiseinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure;

zeitnahe Aktualisierung von multimodalen Reiseinformationen durch die IVS-Diensteanbieter.

2.
Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme b

Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten für IVS-Nutzer zu gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen- und Echtzeit-Verkehrsdaten für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen für IVS-Diensteanbieter, und zwar unbeschadet der hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu erfüllenden Erfordernisse;

Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den einschlägigen IVS-Diensteanbietern;

zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure;

zeitnahe Aktualisierung von Echtzeit-Verkehrsinformationen durch die IVS-Diensteanbieter.

3.
Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen a und b

3.1.
Festlegung der erforderlichen Anforderungen an die Erhebung von Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen, insbesondere für Lastkraftwagen) durch die zuständigen Behörden und/oder, sofern zutreffend, durch den Privatsektor sowie der Anforderungen an die Bereitstellung der Daten für IVS-Diensteanbieter, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

die Verfügbarkeit der vorhandenen, von den zuständigen Behörden und/oder dem Privatsektor erhobenen Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) für IVS-Diensteanbieter;

die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den IVS-Diensteanbietern;

zeitnahe Aktualisierung der Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) durch die zuständigen Behörden und/oder gegebenenfalls durch den Privatsektor;

zeitnahe Aktualisierung der IVS-Dienste und -Anwendungen anhand der einschlägigen Straßen- und Verkehrsdaten durch die IVS-Diensteanbieter.

3.2.
Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Richtigkeit der für digitale Karten verwendeten Straßen-, Verkehrs- und Verkehrsleistungsdaten sowie im Rahmen des Möglichen deren Verfügbarkeit für die Hersteller digitaler Karten und für Diensteanbieter zu gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

Verfügbarkeit der für digitale Karten verwendeten vorhandenen Straßen- und Verkehrsdaten für Hersteller digitaler Karten und Diensteanbieter;

Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den privaten Herstellern digitaler Karten und Diensteanbietern;

zeitnahe Aktualisierung der für digitale Karten verwendeten Straßen- und Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure;

zeitnahe Aktualisierung der digitalen Karten durch die Hersteller digitaler Karten und die Diensteanbieter.

4.
Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme c

Festlegung der Mindestanforderungen an „allgemeine Verkehrsmeldungen” , die für die Straßenverkehrssicherheit relevant sind und allen Nutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie ihrer Mindestinhalte, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

Erstellung und Verwendung einer standardisierten Liste sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse ( „allgemeine Verkehrsmeldungen” ), die den IVS-Nutzern unentgeltlich übermittelt werden sollten;

Kompatibilität der „allgemeinen Verkehrsmeldungen” und deren Integration in die IVS-Dienste für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen und multimodalen Reiseinformationen.

Vorrangiger Bereich II: Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement

Die Spezifikationen und Normen für die Kontinuität und Interoperabilität der Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement, insbesondere innerhalb des TEN-V-Netzes, beinhalten Folgendes:

1.
Spezifikationen für andere Maßnahmen

1.1.
Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine IVS-Rahmenarchitektur für die Europäische Union zu entwickeln, bei der speziell die Interoperabilität von IVS, die Kontinuität der Dienste und verkehrsträgerübergreifende Aspekte — beispielsweise ein multimodales interoperables Fahrscheinsystem — berücksichtigt werden und die es den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden ermöglicht, in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft eine eigene IVS-Architektur für die Mobilität auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu entwickeln.
1.2.
Festlegung der notwendigen Mindestanforderungen an die Kontinuität der IVS-Dienste, insbesondere für grenzüberschreitende Verkehrsdienste, im Bereich des Personenverkehrsmanagements zwischen verschiedenen Verkehrsträgern, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

die Erleichterung des elektronischen Austauschs von Verkehrsdaten und -informationen auf grenzüberschreitender und bei Bedarf auf überregionaler Ebene oder zwischen urbanen und interurbanen Gebieten zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren;

die Nutzung standardisierter Informationsflüsse oder Verkehrsschnittstellen zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren.

1.3.
Festlegung der notwendigen Mindestanforderungen an die Kontinuität der IVS-Dienste im Bereich des Güterverkehrsmanagements entlang den Verkehrskorridoren und zwischen verschiedenen Verkehrsträgern, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

die Erleichterung des elektronischen Austauschs von Verkehrsdaten und -informationen auf grenzüberschreitender und bei Bedarf auf überregionaler Ebene oder zwischen urbanen und interurbanen Gebieten zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren;

die Nutzung standardisierter Informationsflüsse oder Verkehrsschnittstellen zwischen den zuständigen Verkehrsinformationszentralen bzw. Verkehrsleitstellen und verschiedenen Akteuren.

1.4.
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen bei der Realisierung von IVS-Anwendungen (insbesondere der verkehrsträgerübergreifenden Verfolgung und Ortung von Gütern während des Transports) für die Güterverkehrslogistik (e-Fracht), wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

die Verfügbarkeit einschlägiger IVS-Technologien für IVS-Anwendungsentwickler und ihre Nutzung durch dieselben;

die Integration der Ortungsergebnisse in die Verkehrsmanagementinstrumente und -zentren.

1.5.
Festlegung der erforderlichen Schnittstellen zur Gewährleistung der Interoperabilität und Kompatibilität zwischen der urbanen und der europäischen IVS-Architektur, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

die Verfügbarkeit von Daten zu öffentlichem Verkehr, Reiseplanung, Verkehrsnachfrage und Verkehrs- und Parksituation für städtische Verkehrsleitstellen und Diensteanbieter;

die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den verschiedenen städtischen Verkehrsleitstellen und Diensteanbietern für den öffentlichen oder privaten Verkehr und über alle Verkehrsträger hinweg;

die Integration sämtlicher relevanter Daten und Informationen innerhalb einer einzigen Architektur.

Vorrangiger Bereich III: IVS-Anwendungen zur Erleichterung der Straßenverkehrssicherheit

Die Spezifikationen und Normen für IVS-Anwendungen zur Erleichterung der Straßenverkehrssicherheit beinhalten Folgendes:
1.
Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme d

Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung, einschließlich

der Verfügbarkeit der erforderlichen fahrzeuginternen IVS-Daten, die übertragen werden sollen;

der Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstungen in den Notrufzentralen, die die von Fahrzeugen übermittelten Daten empfangen;

der Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Fahrzeugen und den Notrufzentralen.

2.
Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme e

Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung IVS-gestützter Informationsdienste für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere für an Straßen gelegene Tank- und Rastanlagen, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

die Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige Parkmöglichkeiten für Nutzer;

die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen.

3.
Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme f

Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung IVS-gestützter Reservierungsdienste für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

die Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige Parkmöglichkeiten für Nutzer;

die Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen;

Integration einschlägiger IVS-Technologien sowohl in Fahrzeuge als auch in Parkeinrichtungen zur Aktualisierung der Informationen über freie Parkplätze zum Zwecke der Reservierung.

4.
Spezifikationen für andere Maßnahmen:

4.1.
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Sicherheit der Straßennutzer in Bezug auf die Mensch-Maschine-Schnittstelle im Fahrzeug und auf die Verwendung mobiler Geräte zur Unterstützung des Fahrers und/oder des Verkehrsbetriebs sowie der Sicherheit der fahrzeuginternen Kommunikationseinrichtungen.
4.2.
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Komforts von besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern bei allen relevanten IVS-Anwendungen.
4.3.
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration fortgeschrittener Fahrerinformationssysteme in Fahrzeuge und Straßeninfrastruktur, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG and 2003/37/EG fallen.

Vorrangiger Bereich IV: Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur

Die Spezifikationen und Normen für IVS zur Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur beinhalten folgende weitere Maßnahmen:
1.
Spezifikationen für andere Maßnahmen:

1.1.
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration verschiedener IVS-Anwendungen auf einer offenen fahrzeuginternen Plattform, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

die Festlegung der funktionalen Anforderungen bestehender oder geplanter IVS-Anwendungen;

die Definition einer offenen Systemarchitektur, die die Funktionalitäten und Schnittstellen vorgibt, die für die Interoperabilität bzw. Vernetzung mit Infrastruktursystemen und -einrichtungen benötigt werden;

die Integration künftiger neuer oder erweiterter IVS-Anwendungen in eine offene fahrzeuginterne Plattform ohne aufwendige Installationen und Einstellungen ( „Plug and Play” );

die Anwendung eines Normungsverfahren zur Festlegung der Architektur und der Spezifikationen für die offene fahrzeuginterne Plattform.

1.2.
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Entwicklung und Implementierung kooperativer (Fahrzeug-Fahrzeug-, Fahrzeug-Infrastruktur-, Infrastruktur-Infrastruktur-) Systeme, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

die Erleichterung des Daten- oder Informationsaustauschs zwischen Fahrzeugen, Infrastruktur sowie zwischen Fahrzeug und Infrastruktur;

die Verfügbarkeit der auszutauschenden einschlägigen Daten und Informationen für beide Seiten (Fahrzeug oder Straßeninfrastruktur);

die Verwendung eines standardisierten Nachrichtenformats für den Daten- oder Informationsaustausch zwischen Fahrzeug und Infrastruktur;

die Festlegung einer Kommunikationsinfrastruktur für jede Art des Daten- oder Informationsaustauschs zwischen Fahrzeugen, Infrastrukturen und zwischen Fahrzeug und Infrastruktur;

die Anwendung von Normungsverfahren zur Festlegung der jeweiligen Architekturen.

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