ANHANG III RL 2010/40/EU
Liste der Datenarten
Datenart | Geografische Abdeckung | Datum gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 2 | Datum gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 3 |
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Das transeuropäische Kernstraßennetz | 31. Dezember 2025 | 31. Dezember 2027 |
Das transeuropäische Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken. Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 mit | 31. Dezember 2026 | 31. Dezember 2028 | |
Unterkategorie:
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Straßeninfrastruktur in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 | 31. Dezember 2025 | 31. Dezember 2027 |
Unterkategorie:
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Straßeninfrastruktur in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 | 31. Dezember 2026 | Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
Unterkategorie:
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Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7000 Fahrzeugen zu beschränken. Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 mit. | 31. Dezember 2026 | Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
Unterkategorie:
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Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7000 Fahrzeugen zu beschränken. Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 mit. | 31. Dezember 2028 | Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
Unterkategorie:
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Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7000 Fahrzeugen zu beschränken. Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 mit. | 31. Dezember 2026 | Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
Unterkategorie:
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Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8500 Fahrzeugen, sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7000 Fahrzeugen zu beschränken. Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 mit. | 31. Dezember 2026 | Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
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Unterkategorie:
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Das transeuropäische Kernstraßennetz | 31. Dezember 2025 | entfällt (Anmerkung 1) |
Das transeuropäische Gesamtstraßennetz | 31. Dezember 2026 | entfällt (Anmerkung 1) | |
Unterkategorie:
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Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen | 31. Dezember 2028 | entfällt (Anmerkung 1) |
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Kategorie: statische Daten Unterkategorie:
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Das transeuropäische Kernstraßennetz | 31. Dezember 2025 | 31. Dezember 2026 |
Das transeuropäische Gesamtstraßennetz | 31. Dezember 2026 | 31. Dezember 2027 | |
Kategorie: dynamische Daten Unterkategorie:
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Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen | 31. Dezember 2027 | entfällt (Anmerkung 1) |
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Kategorie: dynamische Daten Unterkategorie:
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Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen und andere, nicht zu diesem Netz gehörende Autobahnen | 31. Dezember 2025 | entfällt (Anmerkung 1) |
Unterkategorie:
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Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen und andere, nicht zu diesem Netz gehörende Autobahnen | 31. Dezember 2026 | entfällt (Anmerkung 1) |
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Kategorie: Standort der identifizierten Zugangsknoten für alle Linienverkehre, einschließlich Angaben zur Zugänglichkeit von Zugangsknoten und Wegen innerhalb von Verkehrsknotenpunkten (vorhandene Aufzüge, Rolltreppen usw.) |
Städtische Knoten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, die in dieser Verordnung angeführt sind, einschließlich von den Städten verwalteter Knoten | 31. Dezember 2026 | Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
Das gesamte Verkehrsnetz der Union | 31. Dezember 2028 | Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
- ANMERKUNG 1:
- „Entfällt: Es besteht keine Verpflichtung nach Artikel 6a Absatz 1, die vor dem in der dritten Spalte des vorliegenden Anhangs festgelegten Datum erstellten oder aktualisierten Daten verfügbar zu machen.”
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
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