Artikel 4 RL 2010/41/EU
Grundsatz der Gleichbehandlung
(1) Gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung hat jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen oder privaten Sektor, etwa in Verbindung mit der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw. der Aufnahme oder mit der Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit zu unterbleiben.
(2) In den durch Absatz 1 erfassten Bereichen gelten Belästigung und sexuelle Belästigung als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und sind daher verboten. Die Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.
(3) In den durch Absatz 1 erfassten Bereichen gilt die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts als Diskriminierung.
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