Präambel RL 2010/42/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung)(1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 6 Buchstaben a und c, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Informationen, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG im Falle einer Verschmelzung zu übermitteln sind, sollten den Bedürfnissen der Anteilinhaber des übertragenden und des übernehmenden OGAW Rechnung tragen und ihnen ein fundiertes Urteil ermöglichen.
(2)
Der übertragende und der übernehmende OGAW sollten nicht dazu verpflichtet sein, in das betreffende Informationsdokument andere als die in Artikel 43 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 3 bis 5 dieser Richtlinie genannten Informationen aufzunehmen. Es steht dem übertragenden oder dem übernehmenden OGAW jedoch frei, weitere Informationen hinzuzufügen, die im Rahmen der vorgeschlagenen Verschmelzung relevant sind.
(3)
Wird das Informationsdokument gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG durch eine Zusammenfassung ergänzt, so sollte dies den OGAW nicht von der Verpflichtung entbinden, das Informationsdokument kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.
(4)
Bei der Bereitstellung der Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, sollte davon ausgegangen werden, dass diese Anteilinhaber mit den Merkmalen des übernehmenden OGAW, mit den Rechten, die sie in Bezug auf den OGAW genießen, und mit der Art seiner Geschäfte bereits weitgehend vertraut sind. Der Schwerpunkt sollte deshalb auf dem Prozess der Verschmelzung und deren möglichen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW liegen.
(5)
Die Bereitstellung der in Artikel 43 und 64 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen an die Anteilinhaber sollte harmonisiert werden. Die Informationen sollen es den Anteilinhabern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil darüber zu bilden, ob sie im Falle, dass ein OGAW entweder an einer Verschmelzung beteiligt ist, in einen Feeder-OGAW umgewandelt wird oder den Master-OGAW verändert, ihre Anlage aufrechterhalten wollen oder eine Auszahlung verlangen. Die Anteilinhaber sollten über solche größeren Veränderungen beim OGAW unterrichtet werden und in der Lage sein, die Informationen zu lesen. Aus diesem Grund sollten die Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger z. B. per elektronischer Post (E-Mail) persönlich an die Anteilinhaber gerichtet werden. Die Nutzung elektronischer Medien sollte es den OGAW ermöglichen, die Informationen kostengünstig zu liefern. Diese Richtlinie sollte die OGAW nicht dazu verpflichten, ihre Anteilinhaber direkt zu informieren, sondern den besonderen Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung tragen, in denen OGAW oder ihre Verwaltungsgesellschaften aus rechtlichen oder praktischen Gründen außerstande sind, sich direkt mit Anteilinhabern in Verbindung zu setzen. OGAW sollten die Informationen auch durch Weitergabe an die Verwahrstelle oder an Intermediäre bereitstellen können, sofern gewährleistet ist, dass alle Anteilinhaber die Informationen rechtzeitig erhalten. Diese Richtlinie sollte lediglich die Art und Weise harmonisieren, wie die in Artikel 43 und 64 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen für die Anteilinhaber zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung anderer Arten von Informationen an die Anteilinhaber mittels innerstaatlicher Bestimmungen regeln.
(6)
In der Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW sollte den spezifischen Bedürfnissen des Feeder-OGAW, der mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in den Master-OGAW anlegt und gleichzeitig weiterhin sämtlichen Verpflichtungen an OGAW unterliegt, Rechnung getragen werden. In der Vereinbarung sollte deshalb festgelegt werden, dass der Master-OGAW dem Feeder-OGAW rechtzeitig sämtliche erforderlichen Informationen liefert, damit dieser seinen eigenen Verpflichtungen nachkommen kann. Ferner sollten in der Vereinbarung die sonstigen Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt werden.
(7)
Die Mitgliedstaaten sollten nicht verlangen, dass die gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 abgeschlossene Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW andere als die in Kapitel VIII der Richtlinie 2009/65/EG und den Artikeln 8 bis 14 dieser Richtlinie genannten Elemente enthält. Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW dies wünschen, kann die Vereinbarung jedoch weitere Elemente umfassen.
(8)
Entsprechen die Vereinbarungen zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW den Vereinbarungen mit Anteilinhabern des Master-OGAW, die nicht Feeder-OGAW sind, und sind diese Vereinbarungen im Prospekt des Master-OGAW beschrieben, sollte nicht verlangt werden, dass diese Standardvereinbarungen in der Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW repliziert werden, sondern sollte im Interesse der Kosteneinsparung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands ein Querverweis auf die relevanten Teile des Prospekts des Master-OGAW ausreichen.
(9)
Die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW sollte angemessene Verfahren für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden der Anteilinhaber vorsehen, um Korrespondenz erledigen zu können, die statt an den Feeder-OGAW irrtümlich an den Master-OGAW gerichtet wurde oder umgekehrt.
(10)
Um Transaktionskosten zu sparen und negative steuerliche Auswirkungen zu vermeiden, können Master-OGAW und Feeder-OGAW sich auf die Übertragung von Sacheinlagen einigen, sofern dies nicht aufgrund des innerstaatliches Rechts verboten oder mit den Vertragsbedingungen oder der Satzung von Master-OGAW oder Feeder-OGAW unvereinbar ist. Die Möglichkeit zur Übertragung von Sacheinlagen auf den Master-OGAW sollte insbesondere Feeder-OGAW, die bereits als OGAW — einschließlich als Feeder-OGAW eines anderen Master-OGAW — tätig sind, helfen, Transaktionskosten zu vermeiden, die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten ergeben, in die sowohl Feeder-OGAW als auch Master-OGAW investiert haben. Der Feeder-OGAW sollte ferner die Möglichkeit haben, auf Wunsch Sacheinlagen vom Master-OGAW zu erhalten, um Transaktionskosten verringern und negative steuerliche Auswirkungen vermeiden zu können. Die Übertragung von Sacheinlagen auf den Feeder-OGAW sollte nicht nur bei Liquidationen, Verschmelzungen oder Spaltungen des Master-OGAW, sondern auch unter anderen Umständen möglich sein.
(11)
Um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten und gleichzeitig im besten Interessen der Anleger zu handeln, sollte ein Feeder-OGAW, der Vermögenswerte durch Übertragung von Sacheinlagen erhalten hat, vorbehaltlich der Zustimmung des Master-OGAW die Möglichkeit haben, einen Teil oder die Gesamtheit dieser Vermögenswerte auf seinen Master-OGAW zu übertragen, oder Vermögenswerte in Barwerte umzuwandeln und diese im Master-OGAW anzulegen.
(12)
Aufgrund der besonderen Merkmale der Master-Feeder-Struktur müssen in der Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW Kollisionsnormen vorgesehen werden, die von den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)(2) dahingehend abweichen, dass auf die Vereinbarung entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder das Recht des Mitgliedstaats des Master-OGAW anwendbar sein sollte. Die Parteien sollten die Möglichkeit haben, Vor- und Nachteile dieser Entscheidung abzuwägen und dabei zu berücksichtigen, ob der Master-OGAW mehrere Feeder-OGAW hat und ob diese Feeder-OGAW im gleichen oder in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
(13)
Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG das Recht, im Falle einer Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW, eine Auszahlung zu verlangen, sollte der Feeder-OGAW dieses Recht nicht durch eine befristete Aussetzung von Rücknahme oder Auszahlung untergraben, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber oder die zuständigen Behörden verlangen entsprechende Maßnahmen.
(14)
Da eine Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW innerhalb von 60 Tagen wirksam werden kann, besteht die Gefahr, dass die Frist für Beantragung und Erhalt der Genehmigung der neuen Anlagepläne durch den Feeder-OGAW und die Gewährung des Rechts an die Anteilinhaber des Feeder-OGAW, innerhalb von 30 Tagen die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen, sich unter außergewöhnlichen Umständen als zu kurz erweist, als dass der Feeder-OGAW mit Sicherheit sagen könnte, wie viele seiner Anteilinhaber eine Auszahlung verlangen werden. Unter solchen Umständen sollte der Feeder-OGAW im Prinzip dazu verpflichtet sein, vom Master-OGAW eine Auszahlung all seiner Vermögenswerte zu verlangen. Um unnötige Transaktionskosten zu vermeiden, sollte der Feeder-OGAW jedoch über alternative Möglichkeiten verfügen, um unter verringerten Transaktionskosten und unter Vermeidung anderer negativer Auswirkungen sicherzustellen, dass seine Anteilinhaber das Recht, eine Auszahlung zu verlangen, wahrnehmen können. Der Feeder-OGAW sollte insbesondere so rasch wie möglich die Genehmigung beantragen. Zudem sollte der Feeder-OGAW nicht dazu verpflichtet sein, die Auszahlung zu verlangen, wenn seine Anteilinhaber entscheiden, diese Möglichkeit nicht wahrzunehmen. Verlangt der Feeder-OGAW vom Master-OGAW eine Auszahlung, so ist abzuwägen, ob eine Auszahlung in Form von Sacheinlagen die Transaktionskosten verringern und andere negative Auswirkungen vermeiden könnte.
(15)
Die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW sollte es der Verwahrstelle des Feeder-OGAW ermöglichen, alle relevanten Informationen und Dokumente zu erhalten, die sie benötigt, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Angesichts der besonderen Merkmale dieser Vereinbarung sollte sie die gleichen, von den Artikeln 3 und 4 der Rom I-Verordnung abweichenden Kollisionsnormen vorsehen wie die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW. Die Vereinbarung über den Informationsaustausch sollte jedoch weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW zur Erfüllung von Aufgaben verpflichten, die im innerstaatlichen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats verboten oder nicht vorgesehen sind.
(16)
Die Mitteilung von Unregelmäßigkeiten, die die Verwahrstelle des Master-OGAW in Ausübung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle gemäß dem innerstaatlichen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates feststellt, dient dem Schutz des Feeder-OGAW. Deshalb sollte eine solche Mitteilung nicht verpflichtend sein, wenn die betreffenden Unregelmäßigkeiten keine negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW haben. Wenn Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Master-OGAW negative Auswirkungen auf den Feeder-OGAW haben, sollte letzterer auch darüber informiert werden, ob und wie die Unregelmäßigkeiten behoben wurden. Die Verwahrstelle des Master-OGAW sollte deshalb die Verwahrstelle des Feeder-OGAW darüber informieren, wie der Master-OGAW die Unregelmäßigkeit behoben hat bzw. wie er sie zu beheben gedenkt. Ist die Verwahrstelle des Feeder-OGAW nicht davon überzeugt, dass die Lösung im Interesse der Anteilinhaber des Feeder-OGAW liegt, sollte sie dem Feeder-OGAW ihren Standpunkt unverzüglich mitteilen.
(17)
Die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfern des Master-OGAW und des Feeder-OGAW sollte es dem Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW ermöglichen, alle relevanten Informationen und Dokumente zu erhalten, die er benötigt, um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Angesichts der besonderen Merkmale dieser Vereinbarung sollte sie die gleichen von den Artikeln 3 und 4 der Rom I-Verordnung abweichenden Kollisionsnormen vorsehen wie die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW.
(18)
Hinsichtlich des Umfangs der Informationen, die gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG elektronisch zugänglich zu machen sind, sollte im Interesse der Rechtssicherheit festgelegt werden, welche Kategorien von Informationen aufzunehmen sind.
(19)
Um ein gemeinsames Konzept für die Art und Weise zu finden, wie die in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW elektronisch zugänglich gemacht werden, muss jeder OGAW bzw. seine Verwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet werden, eine Website zu benennen, auf der die betreffenden Unterlagen in einem allgemein üblichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden. Ferner ist ein Verfahren festzulegen, wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 der genannten Richtlinie auf elektronischem Wege über Änderungen dieser Unterlagen zu unterrichten sind.
(20)
Um den OGAW und ihren Verwaltungsgesellschaften eine Anpassung an die neuen Anforderungen für das Verfahren der Informationsübermittlung an die Anteilinhaber in den in den Artikeln 7 und 29 genannten Fällen zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten eine längere Frist für die Umsetzung dieser Anforderungen in ihr nationales Rechtssystem eingeräumt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn OGAW oder ihre Verwaltungsgesellschaften aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht in der Lage sind, die Anteilinhaber direkt zu informieren. OGAW mit dematerialisierten Inhaberanteilen sollten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in den in den Artikeln 8 und 32 beschriebenen Fällen die einschlägigen Informationen erhalten. OGAW mit materialisierten Inhaberanteilen, die eine Verschmelzung, eine Umwandlung in einen Feeder-OGAW oder eine Änderung des Master-OGAW anstreben, sollten die materialisierten Inhaberanteile in registrierte Anteile oder dematerialisierte Inhaberanteile umwandeln können.
(21)
Der durch Beschluss 2009/77/EG der Kommission(3) eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde in fachlichen Fragen konsultiert.
(22)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)

ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(3)

ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

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