Artikel 16 RL 2010/44/EU
Anlage- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Anlage- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW Folgendes enthalten:
- a)
- die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;
- b)
- Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;
- c)
- sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.
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