Artikel 30 RL 2010/44/EU

Umfang der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG bereitzustellenden Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG folgende Kategorien von Informationen über die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bereitgestellt werden:

a)
die Bestimmung des Begriffs „Vermarktung von OGAW-Anteilen” oder des gleichwertigen rechtlichen Begriffs, der entweder in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt ist oder sich in der allgemeinen Praxis etabliert hat;
b)
Anforderungen an Inhalt, Format und Präsentation von Marketing-Anzeigen, einschließlich aller obligatorischer Warnungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Wörter oder Sätze;
c)
unbeschadet Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG Einzelheiten aller zusätzlichen Informationen, die den Anlegern bereitgestellt werden müssen;
d)
Einzelheiten zu allen Befreiungen von Bestimmungen und Anforderungen an Vermarktungsvereinbarungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für bestimmte OGAW, bestimmte Anteilsklassen von OGAW oder bestimmte Anlegerkategorien gelten;
e)
Anforderungen an die Berichterstattung oder Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und das Verfahren für die Übermittlung aktualisierter Fassungen der erforderlichen Unterlagen;
f)
Anforderungen hinsichtlich Gebühren oder anderer Summen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat entweder bei Beginn der Vermarktung oder danach in regelmäßigen Abständen an die zuständigen Behörden oder eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts zu zahlen sind;
g)
Anforderungen in Bezug auf die Möglichkeiten, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung stehen müssen;
h)
Bedingungen für die Einstellung der Vermarktung von OGAW-Anteilen in dem betreffenden Mitgliedstaat durch einen OGAW, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist;
i)
detaillierte Angaben zum Inhalt der Informationen, die in einem Mitgliedstaat in Teil B des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Form und Inhalt von Standardanzeigeschreiben und OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und Verfahren für Überprüfungen und Ermittlungen vor Ort und den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden(1) genannten Anzeigeschreibens aufgenommen werden müssen;
j)
die zu den Zwecken von Artikel 32 mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen die in Absatz 1 genannten Informationen in Form einer erläuternden Beschreibung oder einer Kombination aus erläuternder Beschreibung und Verweisen oder Verknüpfungen zu den Quellendokumenten.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

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