Artikel 7 RL 2010/44/EU

Verfahren für die Übermittlung der Informationen an die Anteilinhaber

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der übertragende und der übernehmende OGAW den Anteilinhabern die gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

(2) Sollen die Informationen allen oder bestimmten Anteilinhabern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)
Die Bereitstellung der Informationen ist den Rahmenbedingungen angemessen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Anteilinhaber und dem übertragenden bzw. übernehmenden OGAW oder, sofern relevant, der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft ausgeführt werden oder werden sollen;
b)
der Anteilinhaber, dem die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, entscheidet sich bei der Wahl zwischen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger ausdrücklich für Letzteres.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen übertragendem und übernehmendem OGAW bzw. deren Verwaltungsgesellschaften und dem Anteilinhaber ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen betrachtet, wenn der Anteilinhaber nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anteilinhaber für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

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