Artikel 9 RL 2010/44/EU
Anlage- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf die Investitions- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW folgende Angaben enthält:
- a)
- die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;
- b)
- Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;
- c)
- sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.