Artikel 9 RL 2010/44/EU

Anlage- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf die Investitions- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW folgende Angaben enthält:

a)
die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;
b)
Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;
c)
sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.

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