Präambel RL 2010/45/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(1) legt die Bedingungen und Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt.” ) fest, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Die Kommission hat gemäß Artikel 237 jener Richtlinie einen Bericht vorgelegt, in dem vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen bestimmte Schwierigkeiten der elektronischen Rechnungsstellung beschrieben und einige andere Bereiche genannt werden, in denen die MwSt.-Vorschriften vereinfacht werden sollten, um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern.
(2)
Da die geführten Aufzeichnungen so ausführlich sein müssen, dass sie den Mitgliedstaaten die Kontrolle von vorübergehend von einem Mitgliedstaat in einen anderen beförderten Gegenständen ermöglichen, sollte präzisiert werden, dass die Aufzeichnungen genaue Angaben über die Begutachtung von Gegenständen enthalten müssen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Außerdem sollte die Verbringung von Gegenständen zum Zwecke der Begutachtung in einen anderen Mitgliedstaat für MwSt.-Zwecke nicht als Lieferung von Gegenständen angesehen werden.
(3)
Die Vorschriften für den Eintritt des Steueranspruchs bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sollten so präzisiert werden, dass die Einheitlichkeit der Informationen in den zusammenfassenden Meldungen und ein rechtzeitiger Informationsaustausch durch diese Meldungen gewährleistet sind. Außerdem sollten kontinuierlich über einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat durchgeführte Lieferungen von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat als mit Ablauf eines jeden Kalendermonats bewirkt gelten.
(4)
Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, denen es Schwierigkeiten bereitet, vor Eingang der Zahlung ihrer Kunden Mehrwertsteuer an die zuständige Behörde zu entrichten, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diesen Unternehmen zu gestatten, dass sie die Mehrwertsteuer mit Hilfe einer Cash-accounting-Regelung ( „Kassenbuchführung” ) abrechnen, so dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Steuer erst dann an die zuständige Behörde entrichtet, wenn er die Zahlung für seine Lieferung oder Dienstleistung erhält, und sein Recht auf Vorsteuerabzug dann entsteht, wenn er eine Lieferung oder Dienstleistung bezahlt. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ein fakultatives Cash-accounting-System einzuführen, das keine negativen Auswirkungen auf den Cashflow ihrer Mehrwertsteuereinnahmen hat.
(5)
Um den Unternehmen Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Rechnungsstellungspflichten zu geben, sollte klar der Mitgliedstaat festgelegt werden, dessen Rechnungsstellungsvorschriften gelten.
(6)
Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern, ist es notwendig, eine harmonisierte Frist für die Ausstellung einer Rechnung, in Bezug auf bestimmte grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen zu setzen.
(7)
Bestimmte Vorschriften über die obligatorischen Rechnungsangaben sollten so geändert werden, dass sie eine bessere Steuerkontrolle gewährleisten, die eine einheitlichere Behandlung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen sowie von Lieferungen und Dienstleistungen im Inland ermöglichen und die elektronische Rechnungsstellung fördern.
(8)
Da die elektronische Rechnungsstellung den Unternehmen Kosten sparen und zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit beitragen kann, sollten die derzeit geltenden MwSt.-Pflichten in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung überarbeitet werden, um den derzeit damit verbundenen Aufwand und bestehende Hemmnisse für ihre Einführung zu beseitigen. Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen sollten gleichbehandelt werden und der Verwaltungsaufwand bei der Ausstellung von Rechnungen auf Papier sollte nicht zunehmen.
(9)
Die Gleichbehandlung sollte auch in Bezug auf die Zuständigkeiten von Steuerverwaltungen gelten. Ihre Kontrollzuständigkeiten und die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen sollten in gleicher Weise gelten, unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger sich für die Ausstellung von Rechnungen auf Papier oder von elektronischen Rechnungen entscheidet.
(10)
Rechnungen müssen den tatsächlichen Lieferungen und Dienstleistungen entsprechen; daher sollte ihre Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleistet sein. Innerbetriebliche Steuerungsverfahren können genutzt werden, um verlässliche Prüfpfade zwischen Rechnungen und Lieferungen und Dienstleistungen zu schaffen, wodurch sichergestellt wird, dass die Rechnungen (unabhängig davon, ob es sich um Rechnungen auf Papier oder um elektronische Rechnungen handelt) diese Anforderungen erfüllen.
(11)
Die Echtheit und Unversehrtheit von elektronischen Rechnungen lassen sich auch durch Nutzung bestimmter vorhandener Technologien, wie beispielsweise elektronischen Datenaustausch (EDI) und fortgeschrittene elektronische Signaturen, sicherstellen. Da es jedoch auch andere Technologien gibt, sollte den Steuerpflichtigen nicht die Nutzung einer speziellen Technologie der elektronischen Rechnungsstellung vorgeschrieben werden.
(12)
Es sollte klargestellt werden, dass, wenn ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder bei ihm eingegangene Rechnungen elektronisch aufbewahrt, der Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, zusätzlich zu dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, zu Kontrollzwecken ein Recht auf Zugang zu diesen Rechnungen haben sollte.
(13)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der MwSt.-Vorschriften für die Rechnungsstellung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(14)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(15)
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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