Präambel RL 2010/59/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2009/32/EG betrifft Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. Diese Richtlinie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) untersuchte die Sicherheit von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel zur Entfernung von Fett aus tierischen Proteinrohstoffen und erstellte am 29. Januar 2009 ein Gutachten hierzu(2). Die Behörde kam zu dem Schluss, das keine Gesundheitsgefährdung besteht, sofern der Rückstandsgehalt höchstens 9 μg Dimethylether/kg extrahierter Tierproteine beträgt. Daher sollte die Verwendung von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel zur Entfernung von Fett aus tierischen Proteinrohstoffen zugelassen werden, sofern der Rückstandsgehalt im entfetteten Proteinerzeugnis höchstens 9 μg/kg Dimethylether beträgt.
(2)
In Anhang 1 Teil III der Richtlinie 2009/32/EG sind keine besonderen Rückstandshöchstgehalte für Methanol und Propan-2-ol in Lebensmitteln aufgrund der Verwendung bei der Herstellung von Aromen festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben darauf hingewiesen, dass der allgemeine Rückstandshöchstgehalt für Methanol und Propan-2-ol von 10 mg/kg gemäß Anhang I Teil II der Richtlinie 2009/32/EG zu strikt ist, wenn er unmittelbar auf Aromen angewandt wird.
(3)
Deshalb sollten für Methanol und Propan-2-ol in Lebensmitteln besondere Höchstgehalte festgelegt werden, die durch Verwendung bei der Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern entstehen. Diese Höchstgehalte sollten unter dem Wert von 10 mg/kg liegen, den der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss als unbedenklich bewertet hat(3), damit sie als unbedenklich gelten.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit; weder das Europäische Parlament noch der Rat haben sich dagegen ausgesprochen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3.

(2)

Scientific opinion of the panel on Food Contact Materials, Enzymes, Flavourings and Processing aids (CEF) on request from European Commission on the safety in use of dimethyl ether as an extraction solvent. The EFSA Journal (2009) 983, 1-13.

(3)

Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuss. Zweiter Bericht über Extraktionslösungsmittel (Stellungnahme vom 21. Juni 1991). Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (Neunundzwanzigste Folge), S. 1-17.

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