Artikel 30 RL 2010/63/EU
Aufzeichnungen zu den Tieren
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lieferanten und Verwender Aufzeichnungen mit mindestens folgenden Angaben führen:
- a)
- Anzahl und Arten der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Verfahren verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere;
- b)
- Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchtet wurden;
- c)
- Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden;
- d)
- Person, von der die Tiere erworben wurden;
- e)
- Name und Anschrift des Empfängers der Tiere;
- f)
- Anzahl und Arten der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden. Bei Tieren, die gestorben sind, wird die Todesursache festgehalten, wenn sie bekannt ist; und
- g)
- bei Verwendern die Projekte, in denen Tiere verwendet werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
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