Artikel 30 RL 2010/63/EU

Aufzeichnungen zu den Tieren

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Züchter, Lieferanten und Verwender Aufzeichnungen mit mindestens folgenden Angaben führen:

a)
Anzahl und Arten der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Verfahren verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere;
b)
Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchtet wurden;
c)
Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden;
d)
Person, von der die Tiere erworben wurden;
e)
Name und Anschrift des Empfängers der Tiere;
f)
Anzahl und Arten der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden. Bei Tieren, die gestorben sind, wird die Todesursache festgehalten, wenn sie bekannt ist; und
g)
bei Verwendern die Projekte, in denen Tiere verwendet werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

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