Artikel 37 RL 2010/63/EU

Antrag auf Genehmigung eines Projekts

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Antrag auf Genehmigung eines Projekts von dem Verwender oder der für das Projekt verantwortlichen Person eingereicht wird. Der Antrag umfasst mindestens Folgendes:

a)
den Projektvorschlag;
b)
eine nichttechnische Projektzusammenfassung; und
c)
Informationen zu den in Anhang VI genannten Punkten.

(2) Die Mitgliedstaaten können bei Projekten nach Artikel 42 Absatz 1 auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Anforderung verzichten.

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