Artikel 43 RL 2010/63/EU

Nichttechnische Projektzusammenfassungen

(1) Unter Beachtung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und vertraulicher Informationen sind in der nichttechnischen Projektzusammenfassung die folgenden Angaben enthalten:

a)
Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Anzahl und Art der zu verwendenden Tiere;
b)
Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung.

Die nichttechnische Projektzusammenfassung muss anonym sein und darf keine Namen und Adressen des Verwenders und seines Personals beinhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass in der nichttechnischen Projektzusammenfassung angegeben wird, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2021 sicher, dass die nichttechnische Projektzusammenfassung binnen sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung anhand von deren Ergebnissen aktualisiert wird.

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2020 die nichttechnischen Projektzusammenfassungen genehmigter Projekte und deren Aktualisierungen. Ab dem 1. Januar 2021 legen die Mitgliedstaaten die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung durch elektronische Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung vor.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Format für die Einreichung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Dienststellen der Kommission erstellen und unterhalten eine durchsuchbare, frei zugängliche Datenbank für nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen.

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